Prüfungen in Kommunikationsmanagement- und analyse M.A.

Ihr Studium richtet sich nach den Regelungen der Prüfungsordnung, dem Modulkatalog und dem Studienplan. Hier haben wir die wichtigsten Regelungen für Sie zusammengefasst.

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Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab.

Eine Prüfung kann

  • schriftlich (z.B. Klausur, Protokoll, Seminararbeit, Abschlussarbeit),
  • mündlich (z.B. Prüfungsgespräch, Referat, Vortrag, Präsentation) oder
  • computergestützt

stattfinden.

Ein Modul ist bestanden, wenn es mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

Sie dürfen Modulprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet wurden, einmal wiederholen.

Sie verlieren den Prüfungsanspruch, wenn Sie Ihre letzte Wiederholungsprüfung in einem Modul

  • nicht bestehen oder
  • diese unentschuldigt versäumen.

Wenn Sie den Prüfungsanspruch verloren haben, werden Sie vom Studiensekretariat exmatrikuliert.

Für Studierenden, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/22 eingeschrieben waren, verlängern sich die Fristen in ihrem Studium (Orientierungsprüfung, Abschluss des Studiums) um jeweils ein Semester, insgesamt aber um höchstens drei Semester.

Die Prüfungen aller Module, einschließlich der Masterarbeit müssen spätestens bis zum Ende des letzten Prüfungszeitraumes des siebten Fachsemesters bestanden sein.

Für die Einhaltung dieser Fristen sind Sie selbst verantwortlich.

Antrag auf Fristverlängerung

Wenn Sie die Frist aus wichtigen Gründen nicht einhalten konnten, können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
Den Antrag müssen Sie sofort stellen, wenn Sie wissen, dass Sie eine Frist nicht einhalten können. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist formlos zu stellen und ausführlich zu begründen. Sofern Nachweise für die Gründe der Verzögerung vorliegen müssen Sie diese dem Antrag beifügen.
Über einen Antrag auf Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss.

Informationen zur Struktur finden Sie im für Sie geltenden Studienplan und der Prüfungsordnung.

Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten an die Beratungsangebote der Fakultät W.

Durch die Anmeldung zu Prüfungsleistungen werden die entsprechenden Wahlpflichtmodule grundsätzlich verbindlich gewählt.

Zusatzmodule

Sie können Module aus allen Studiengängen der Universität Hohenheim als Zusatzmodule belegen, sofern die Kapazität des zuständigen Lehrstuhls/Instituts dies zulässt.

Zusatzmodule gehen nicht in den Notendurchschnitt ein. Sie können aber auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen werden.

Auch Zusatzmodule müssen mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

Es ist nicht möglich nur einzelne Lehrveranstaltungen als Zusatzmodule zu belegen.

Sie dürfen nur, bis zum Abschluss des Studiums Zusatzmodule belegen.

Die Master-Arbeit besteht aus einem schriftlichen Teil (Master-Arbeit).

Sie dürfen die Master-Arbeit erst anmelden, wenn Sie mindestens 48 ECTS-Credits erbracht haben.

Die Master-Arbeit kann von

  • ProfessorInnen,
  • Hochschul- oder PrivatdozentInnen,
  • JuniorprofessorInnen sowie von
  • akademischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen mit Prüfungsbefugnis

des Instituts für Kommunikationswissenschaften der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ausgegeben und betreut werden.

Der/Die BetreuerIn ist gleichzeitig der/die GutachterIn der Master-Arbeit.

Die Arbeit kann von zwei Prüfenden bewertet werden, sofern die zu prüfende Person dies mit der Zulassung zur Master-Arbeit beantragt. Eine nachträgliche Beantragung ist ausgeschlossen. Die Prüfenden sollen die betreuende Person der Master-Arbeit und eine weitere prüfungsberechtigte Person sein.

Die Master-Arbeit kann auch von einer Person ausgegeben und betreut werden, die nicht dem Institut für Kommunikationswissenschaften der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften angehört. Diese Person muss ebenfalls die obenstehenden Kriterien erfüllen.

Hierfür müssen Sie einen Antrag an den Prüfungsausschuss stellen. Ihren vollständigen Antrag können Sie im Studieninformationszentrum (SIZ) abgeben oder in den Briefkasten des Prüfungsamtes einwerfen.

Wenn Sie sich für eine Abschlussarbeit in Zusammenarbeit mit einem Unternehmen interessieren, beachten Sie bitte den Leitfaden für externe Arbeiten.

Sie müssen die Arbeit sofort anmelden, wenn die betreuende Person das Thema ausgegeben hat. Sie müssen dann mit der Bearbeitung beginnen. Die Master-Arbeit müssen Sie im Prüfungsamt anmelden.

Das Formular zur Anmeldung der Master-Arbeit können Sie hier herunterladen. Sie können das ausgefüllte Formular beim Studieninformationszentrum (SIZ) abgeben oder in den Briefkasten des Prüfungsamtes einwerfen.

Sie dürfen das Thema nicht ändern.

Titeländerungen sind jedoch möglich.

Reichen Sie hierfür den Antrag auf Änderung des Titels im Prüfungsamt ein.

Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate.

In begründeten sachlichen Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit um maximal drei Monate verlängert werden. Hierfür ist ein Antrag an den Prüfungsausschuss erforderlich. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit im Prüfungsamt eingegangen sein. Sie können den Antrag im Studieninformationszentrum (SIZ) oder Prüfungsamt abgeben. Das Prüfungsamt leitet Ihren Antrag dann an den Prüfungsausschuss zur Entscheidung weiter. 

Wenn Sie Probleme bei der Bearbeitung Ihrer Arbeit hatten, muss dies von der betreuenden Person bestätigt werden. Die betreuende Person muss bestätigen, dass

  • die Verzögerung nicht Ihre Schuld ist und
  • die beantragte Dauer der Verlängerung der Verzögerung entspricht.

Bei persönlichen Gründen müssen Sie dem Antrag einen Nachweis für den Grund des Versäumnisses beifügen.

Wenn Sie Ihre Master-Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht fristgerecht abgeben können, muss Ihr Arzt das Formular Verlängerung der Bearbeitungszeit für Abschlussarbeiten der Universität Hohenheim ausfüllen. Den Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit aus gesundheitlichen Gründen müssen Sie unverzüglich (zum Zeitpunkt der Erkrankung) stellen.

Die Master-Arbeit können Sie in deutscher oder englischer Sprache anfertigen.

Wenn Sie die Master-Arbeit in englischer Sprache schreiben möchten, muss die betreuende Person einverstanden sein. Die Unterschrift auf dem Anmeldeformular ist als Einverständniserklärung ausreichend.

Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Abfassung in einer anderen Sprache zulassen. Hierfür muss das schriftliche Einverständnis der betreuenden Person vorliegen.

Sie müssen in Ihre Master-Arbeit eine Erklärung einbinden.

Mit dieser versichern Sie schriftlich, dass Sie

  • die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten haben,
  • die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben,
  • die wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche kenntlich gemacht haben,
  • die übermittelte elektronische Fassung der Masterarbeit in Inhalt und Wortlaut ausnahmslos der gedruckten Ausfertigung entspricht und
  • dass Sie damit einverstanden sind, dass diese elektronische Fassung anhand einer Plagiatssoftware überprüft wird.

Diese Erklärung muss von Ihnen handschriftlich unterschrieben sein.

Bei der Abgabe einer unwahren Versicherung wird die Master-Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

Informationen zur Abgabe Ihrer Arbeit finden Sie auf der Seite Abschlussarbeiten.

Gilt die Masterarbeit als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden.

Das Thema der Masterarbeit kann nicht zurückgegeben werden.

Sie können einen Antrag auf Rücktritt stellen, wenn Sie aus gesundheitlichen oder anderen persönlichen Gründen mehr als drei Monate nicht an der Masterarbeit arbeiten können.

Den Antrag auf Rücktritt müssen Sie formlos schriftlich stellen. Sie können den Antrag im Studieninformationszentrum (SIZ) abgeben oder in den Briefkasten des Prüfungsamtes einwerfen.

Die Fakultät bestellt den Prüfungsausschuss.

Mitglieder des Prüfungsausschusses sind

  • drei ProfessorInnen und
  • zwei MitarbeiterInnen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals und
  • ein studentisches Mitglied.

Das Studentische Mitglied hat eine beratende Stimme.

Der Prüfungsausschuss wacht darüber, dass die Prüfungsordnung eingehalten wird. Zudem entscheidet er über Anträge, wenn die Prüfungsordnung dies vorsieht (z.B. beim Versäumen von Fristen).

Sie müssen einen Antrag an den Prüfungsausschuss stellen, sobald Ihnen der Grund für den Antrag bekannt ist. Das bedeutet: Sie müssen sofort reagieren, wenn Sie feststellen, dass Sie beispielsweise eine Frist nicht einhalten können.

Anträge an den Prüfungsausschuss sind formlos. Sie müssen also keine formalen Mindestanforderungen erfüllen, jedoch müssen sie handschriftlich unterschrieben sein. In Ihrem Antrag müssen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich erläutern.

Anträge an den Prüfungsausschuss können im Studieninformationszentrum (SIZ) abgegeben oder in den Briefkasten des Prüfungsamtes eingeworfen werden.

Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Anträge in einem Eilverfahren allein entscheidet.

Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses teilt das Prüfungsamt schriftlich mit.

Sie können Prüfungsleistungen, die Sie an einer anderen Hochschule erbracht haben, anerkennen lassen.

Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.

Fristen

Wenn Sie nach einem Studiengang- oder Hochschulwechsel eine Anerkennung beantragen möchten, müssen Sie den Antrag spätestens innerhalb der ersten drei Monate des Semesters stellen, in welchem Sie Ihr Studium in Hohenheim beginnen (31.12. oder 30.6.).

Für die Anerkennung von Leistungen, die Sie im Rahmen Ihres Studiums an einer anderen Hochschule erbringen, z.B. im Auslandssemester, gelten keine Fristen für die Antragstellung.

Anerkennung von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen

Sie können Pflicht- und Wahlpflichtmodule anerkennen lassen. Hierfür muss bestätigt werden, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen des von Ihnen erbrachten Moduls kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden sollen.

Kein wesentlicher Unterschied besteht bei der Anerkennung einer Leistung anstelle eines Pflichtmoduls, wenn die erworbenen Kompetenzen zu mindestens 75 % mit den für das Pflichtmodul im Hohenheimer Modulkatalog aufgeführten Lern- und Qualifikationszielen übereinstimmen.

Kein wesentlicher Unterschied besteht bei der Anerkennung einer Leistung anstelle eines Wahlpflichtmoduls, wenn die erworbenen Kompetenzen für die gewählte Fachrichtung geeignet sind.

Bitte nutzen Sie das Formular für den Antrag auf Anerkennung. Reichen Sie dieses zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Studiengangkoordinatorin des Instituts für Kommunikationswissenschaften ein.

Bei einer Anerkennung werden ECTS-Credits und die Bezeichnung des Hohenheimer Moduls übernommen.

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