Erklärung für Barrierefreiheit

Die Universität Hohenheim ist bemüht, ihre Webseite www.uni-hohenheim.de in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite der Universität Hohenheim www.uni-hohenheim.de. Darunter zählen alle inhaltlich, optisch und technisch-funktional verantworteten öffentlichen und zugangsbeschränkten Webseiten, Sub- und Folgeseiten der Domain (künftig als Webauftritt der Universität Hohenheim bezeichnet) sowie für die damit verbundenen bildlichen, bewegt-bildlichen und textlichen Inhalte.

Alle weiteren externen, rechtlich, organisatorisch und technisch unabhängigen Einrichtungen, deren Webseiten mit der Universität Hohenheim verlinkt sind oder auf die Universität Hohenheim verweisen, sind eigenverantwortlich im Sinne derer Betreiber und werden von dieser Erklärung nicht abgedeckt oder erfasst.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Der Webauftritt der Universität Hohenheim ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

Die Unvereinbarkeiten sind nachstehend aufgeführt.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG

  • Für Video- und Audio-Inhalte werden keine Audio-Deskriptionen und noch nicht umfassend Untertitel bereitgehalten.
  • Grafische Elemente und Bilder sind nicht vollständig um Alternativen bzw. Alternativtexte ergänzt worden.
  • Links können unverständlich sein.
  • Dokumente wie z.B. PDF-Dateien oder Office-Dokumente werden nicht barrierefrei bereitgestellt.

b) Unverhältnismäßige Belastung

  • Aufgrund der unverhältnismäßigen Belastung (nach § 10 Absatz 1 L-BGG) ist oben Genanntes noch nicht umgesetzt. Die Universität Hohenheim ist bemüht, das umgehend zu verbessern.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 30. November 2020 erstellt. Basis der Erstellung der Erklärung ist eine von der Universität Hohenheim durchgeführte BITV-Selbstbewertung.

Die Erklärung wurde zuletzt am 30. November 2020 überprüft.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Die Universität Hohenheim arbeitet daran, die bestehenden Barrieren abzubauen.

Wenn Sie uns eine Rückmeldung zu etwaigen Mängeln in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen geben möchten, senden Sie uns bitte Ihr Feedback unter Nennung der jeweiligen Webseite und der Barriere an das

Referat Web-Redaktion & -Entwicklung
webredaktion@uni-hohenheim.de

Sie können auch den Feedback-Link unten auf der jeweiligen Webseite nutzen.

Ebenso können Sie sich an folgende Stellen wenden:

Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Krankheit
rotraud.konca@uni-hohenheim.de  

Schwerbehindertenvertreter
sv@verwaltung.uni-hohenheim.de

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass der Webauftritt der Universität Hohenheim den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an das Referat Web-Redaktion & -Entwicklung wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls diese nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Tel. 0711 279-3360
E-Mail: poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.