Studienfristen

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Öffnungszeiten (Persönliche Sprechzeiten vor Ort)

Montag und Mittwoch | 10.00 – 11.00 Uhr
Dienstag | 14.30 – 15.30 Uhr
Donnerstag | 11.30 – 12.30 Uhr 

Kontaktdaten und Ansprechpartner:innen

In allen Studiengängen gibt es Fristen. Das bedeutet, Sie müssen in allen Studiengängen zu einem jeweils festgelegten Zeitpunkt einen gewissen Studienerfolg nachweisen.

Fristen im Bachelor-Studium

Welche Leistungen Sie für das Erbringen der Fristen nachweisen müssen, können Sie in der Prüfungsordnung nachlesen.

Orientierungsprüfung

In allen Bachelor-Studiengängen ist eine Orientierungsprüfung vorgesehen.

Mit der Orientierungsprüfung soll festgestellt werden, ob die ersten erbrachten Leistungen für eine Fortsetzung des Studiums erfolgversprechend sind.

Zwischenprüfung

In einigen Bachelor-Studiengängen der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist eine Zwischenprüfung vorgesehen.

Mit der Zwischenprüfung soll sichergestellt werden, dass die Module aus den ersten Semestern nicht bis zum Studienabschluss ausstehen.

Abschluss

Zuletzt muss das Studium zum Ende der zweiten Prüfungsperiode des neunten Fachsemesters abgeschlossen werden.

Leistungen und Fälligkeit der Orientierungsprüfung und Zwischenprüfung

 

                      Orientierungsprüfungbis zum Ende der 2. Prüfungsperiode des FachsemestersZwischenprüfungbis zum Ende des Fachsemesters
Agrarbiologie
36 ECTS-Credits durch Leistungen des ersten Studienjahres (1. + 2  Semesters), die im ersten oder zweiten Prüfungsversuch bestanden wurden.3-6
Agrarwissenschaften
36 ECTS-Credits durch Leistungen des ersten Studienjahres (1. + 2  Semesters), die im ersten oder zweiten Prüfungsversuch bestanden wurden.3-6
Biologie
36 ECTS-Credits durch Leistungen des ersten Studienjahres (1. + 2  Semesters).3--
Digital Business Management
42 ECTS-Credits aus dem Pflichtbereich.390 ECTS-Credits aus dem Pflichtbereich5
Ernährungsmanagement und Diätetik
42 ECTS-Credits durch Leistungen des ersten Studienjahres (1. + 2  Semesters).3--
Ernährungswissenschaft
42 ECTS-Credits durch Leistungen des ersten Studienjahres (1. + 2  Semesters).3--
Kommunikationswissenschaft
42 ECTS-Credits durch Leistungen der Pflichtmodule, mit Ausnahme der Module „Medienrecht“, „Praktikum“, „Aktuelle Fragestellungen der Kommunikationswissenschaft“ und „Bachelor-Arbeit“3--
Lebensmittelwissenschaft und Biotechnologie
42 ECTS-Credits durch Leistungen des ersten Studienjahres (1. + 2  Semesters).3--
Nachwachsende Rohstoffe und Bioenergie
36 ECTS-Credits durch Leistungen des ersten Studienjahres (1. + 2  Semesters), die im ersten oder zweiten Prüfungsversuch bestanden wurden.3-6
Sustainability & Change
42 ECTS-Credits aus dem Pflichtbereich.390 ECTS-Credits aus dem Pflichtbereich5
Wirtschaftsinformatik
18 ECTS-Credits aus den folgenden Modulen:
„Einführung in die Wirtschaftsinformatik“, „Grundlagen der Informatik“ und „Einführung in die Wirtschaftswissenschaften“
3--
Wirtschaftspädagogik
54 ECTS-Credits aus den ersten drei Semestern des Pflichtbereichs Dabei müssen jeweils 6 ECTS-Credits durch die Module „Wirtschaftsmathematik“ und „Einführung in die Wirtschaftswissenschaften“ erbracht werden. Insgesamt müssen 24 ECTS-Credits durch Module aus dem Bereich „Betriebswirtschaftslehre“, dem Bereich „Volkswirtschaftslehre“ oder einer Kombination aus diesen beiden Bereichen erbracht werden.390 ECTS-Credits aus dem Pflichtbereich5
Wirtschaftswissenschaften Studienbeginn ab WiSe 2021/2022
54 ECTS-Credits aus den ersten drei Semestern des Pflichtbereichs Dabei müssen jeweils 6 ECTS-Credits durch die Module „Wirtschaftsmathematik“ und „Einführung in die Wirtschaftswissenschaften“ erbracht werden. Insgesamt müssen 24 ECTS-Credits durch Module aus dem Bereich „Betriebswirtschaftslehre“, dem Bereich „Volkswirtschaftslehre“ oder einer Kombination aus diesen beiden Bereichen erbracht werden.390 ECTS-Credits aus dem Pflichtbereich5
Wirtschaftswissenschaften Studienbeginn WiSe 2020/2021
54 ECTS-Credits aus den ersten drei Semestern des Pflichtbereichs Dabei müssen jeweils 6 ECTS-Credits durch die Module „Wirtschaftsmathematik“ und „Einführung in die Wirtschaftswissenschaften“ erbracht werden. Insgesamt müssen 24 ECTS-Credits durch Module aus dem Bereich „Betriebswirtschaftslehre“, dem Bereich „Volkswirtschaftslehre“ oder einer Kombination aus diesen beiden Bereichen erbracht werden.3Alle Leistungen des Grundstudiums 5

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Fristen im Master-Studium

Abschluss

In den Studiengängen der Fakultät Naturwissenschaften und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften muss das Studium zum Ende der zweiten Prüfungsperiode des siebten Fachsemesters abgeschlossen werden.

In den Studiengängen der Fakultät Agrarwissenschaften müssen die Modulprüfungen (ohne die Masterarbeit) bis zum Ende der zweiten Prüfungsperiode des siebten Fachsemesters abgeschlossen werden. Die Masterarbeit muss spätestens zu Beginn des siebten Fachsemesters angemeldet sein.

Zwischenprüfung

Im Master-Studiengang Economics with Data Science ist eine Zwischenprüfung vorgesehen.
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Module des grundlegenden Pflichtbereichs (30 ECTS-Credits) bis zum Ende des dritten Fachsemesters bestanden sind.

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Fristverlängerung

Sollten Sie eine Studienfrist nicht einhalten können haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.

Der Prüfungsausschuss entscheidet über Anträge auf Fristverlängerung.
Anträge auf Fristverlängerung sind formlos zu stellen. Das bedeutet Sie können auch per E-Mail an das Prüfungsamt gestellt werden.

Im Antrag müssen die Gründe angegeben werden, warum die Frist nicht eingehalten werden konnte. Es müssen Gründe vorgebracht werden, für die Sie nicht selbst verantwortlich sind.

Dem Antrag müssen Sie Nachweise für die genannten Gründe beifügen.

Zuletzt müssen Sie Ihrem Antrag eine Studienplanung beifügen. Geben Sie hier an, wie Sie planen Ihr Studium abschließen zu können. Insbesondere sollten Sie hierbei einen Fokus auf die Frist legen, für die Sie den Antrag stellen.

Sollten Sie Unterstützung bei der Erstellung einer Studienplanung haben, raten wir Ihnen sich an die Zentrale Studienberatung zu wenden.

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Fristen und Exmatrikulation

Wenn Sie sich in einem Semester exmatrikulieren, in dem eine Prüfungsfrist fällig ist, wird der Verlust Ihres Prüfungsanspruchs nicht offiziell festgestellt.

Bitte beachten Sie jedoch: Auch wenn Ihr Prüfungsanspruch zum Zeitpunkt der Exmatrikulation formal noch besteht, kann eine (Wieder-)Einschreibung in denselben oder einen verwandten Studiengang an der Universität Hohenheim ausgeschlossen sein. Grund dafür ist, dass der Prüfungsanspruch in diesem Fall unmittelbar mit der Einschreibung erlöschen würde, da die jeweilige Frist nicht eingehalten wurde.

Ein Beispiel: Sollten Sie sich im dritten Semester exmatrikulieren, ohne die Orientierungsprüfung bestanden zu haben, besteht Ihr Prüfungsanspruch zum Zeitpunkt der Exmatrikulation zunächst weiter. Wenn Sie sich jedoch erneut in denselben oder einen verwandten Studiengang einschreiben, würde der Prüfungsanspruch unmittelbar erlöschen, da die Frist für die Orientierungsprüfung überschritten wurde.

Sie erhalten in diesen Fällen eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Ihr Prüfungsanspruch zum Zeitpunkt der Exmatrikulation noch nicht erloschen ist, jedoch künftig aufgrund einer Fristversäumnis erlöschen wird.

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Sonderfall: Fristverlängerung wegen der Corona-Pandemie

Für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/22 eingeschrieben waren, verlängern sich die Fristen in ihrem Studium (Orientierungsprüfung, Zwischenprüfung, Abschluss des Studiums) um jeweils ein Semester, insgesamt aber um höchstens drei Semester.

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Sonderfall: Fristverlängerung wegen Mutterschutz

Wenn Sie Ihre Schwangerschaft bei der Uni melden , werden alle Fristen im Studium um die gesetzlichen Fristen verlängert.

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Sonderfall: Fristverlängerung wegen Elternzeit

Studierende können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Elternzeit beantragen.

Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn die Elternzeit angetreten werden soll.

Anträge auf Elternzeit sind formlos zu stellen. Das bedeutet Sie können auch per E-Mail an das Prüfungsamt gestellt werden.

Dem Antrag müssen Sie eine Geburtsurkunde des Kindes, eine Bestätigung, dass dieses Kind mit Ihnen in einem Haushalt lebt sowie ggf. andere Nachweise, falls Sie nicht in der Geburtsurkunde des Kindes als Elternteil stehen.

Im Antrag müssen Sie angeben, für welchen Zeitraum Sie Elternzeit beantragen. Sie müssen auch Sie eine Erklärung abgeben, dass Sie das Kind selbst betreuen und erziehen.

Die Elternzeit verlängert Studienfristen sofern Sie in den Semestern der Elternzeit Urlaubssemester  beantragt haben.

Die Elternzeit verlängert aber nicht die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit. Wenn die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit in die Elternzeit fällt, können Sie einen Antrag auf Rücktritt wegen der Elternzeit stellen. Dann kann nach der Elternzeit eine Abschlussarbeit mit einem neuen Thema begonnen werden.

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Sonderfall: Fristverlängerung wegen Pflege von Angehörigen

Studierende, die nachweisen, dass sie Kinder im Sinne des § 25 Absatz 5 BAföG pflegen und erziehen oder Angehörige im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes pflegen, können auf Antrag Fristverlängerungen im Studium beantragen.

Anträge auf Fristverlängerung sind formlos zu stellen. Das bedeutet Sie können auch per E-Mail an das Prüfungsamt gestellt werden.

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Sonderfall: Fristverlängerung wegen Gremientätigkeit

Studierende, die mindestens ein Jahr, gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen

  • der Hochschule oder
  • des Studentenwerks oder
  • der Studierendenschaft

sind, können auf Antrag eine Fristverlängerung für das Studium bis zu einem Jahr beantragen.
Anträge auf Fristverlängerung sind formlos zu stellen. Das bedeutet Sie können auch per E-Mail an das Prüfungsamt gestellt werden.

Über den Antrag entscheidet der:die Rektor:in auf Vorschlag des zuständigen Prüfungsausschusses.

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