Prüfungen in Food Science and Engineering M.Sc.

Ihr Studium richtet sich nach den Regelungen der Prüfungsordnung, dem Modulkatalog und dem Studienplan. Hier haben wir die wichtigsten Regelungen für Sie zusammengefasst.

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Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab.

Eine Prüfung kann

  • schriftlich (z.B. Klausur, Protokoll, Seminararbeit, Abschlussarbeit),
  • mündlich (z.B. Prüfungsgespräch, Referat, Vortrag, Präsentation) oder
  • computergestützt

stattfinden.

Ein Modul ist bestanden, wenn es mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

Sie dürfen Modulprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet wurden, einmal wiederholen.
Ein einziges Modul dürfen Sie zweimal wiederholen.

Sie verlieren den Prüfungsanspruch, wenn Sie Ihre letzte Wiederholungsprüfung in einem Modul

  • nicht bestehen oder
  • diese unentschuldigt versäumen.

Wenn Sie den Prüfungsanspruch verloren haben, werden Sie vom Studiensekretariat exmatrikuliert.

Für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/22 eingeschrieben waren, verlängern sich die Fristen in ihrem Studium (Orientierungsprüfung, Zwischenprüfung, Abschluss des Studiums) um jeweils ein Semester, insgesamt aber um höchstens drei Semester.

Die Prüfungen aller Module, einschließlich der Master-Thesis müssen spätestens bis zum Ende des siebten Semesters bestanden sein.

Für die Einhaltung dieser Fristen sind Sie selbst verantwortlich.

Antrag auf Fristverlängerung

Wenn Sie die Frist aus wichtigen Gründen nicht einhalten konnten, können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Den Antrag müssen Sie sofort stellen, wenn Sie wissen, dass Sie eine Frist nicht einhalten können. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist formlos zu stellen und ausführlich zu begründen. Sofern Nachweise für die Gründe der Verzögerung vorliegen müssen Sie diese dem Antrag beifügen.

Über einen Antrag auf Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss.

Informationen zur Struktur finden Sie im für Sie geltenden Studienplan und der Prüfungsordnung.

Wahlmodule

Eine Liste der Wahlmodule kann dem Studienplan entnommen werden. Über diese Liste hinaus kann im Wahlbereich aus dem Angebot der naturwissenschaftlichen Master Studiengänge frei gewählt werden.

Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können Sie Wahlmodule aus dem Angebot der anderen Master-Studiengänge der Universität Hohenheim wählen. Im Antrag müssen Sie Ihre Wahl begründen.

Geben Sie Ihren Antrag im Studieninformationszentrum (SIZ) ab oder werfen Sie ihn in den Briefkasten des Prüfungsamtes ein.

Zusatzmodule

Sie können Module aus allen Studiengängen der Universität Hohenheim als Zusatzmodule belegen, sofern die Kapazität des zuständigen Lehrstuhls/Instituts dies zulässt.

Zusatzmodule gehen nicht in den Notendurchschnitt ein. Sie können aber auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen werden.

Auch Zusatzmodule müssen mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

Es ist nicht möglich nur einzelne Lehrveranstaltungen als Zusatzmodule zu belegen.

Sie dürfen nur, bis zum Abschluss des Studiums Zusatzmodule belegen.

Grundsätzlich geben Sie mit der Prüfungsanmeldung an, ob es sich bei einem Modul um ein Wahlpflicht-, Wahl- oder Zusatzmodul handelt.

Eine Änderung der Zuordnung kann einmal im Studium vor Erstellung des Zeugnisses beantragt werden.

Den formlosen Antrag können Sie im Studieninformationszentrum (SIZ) abgeben oder beim Prüfungsamt in den Briefkasten einwerfen.

Die Master-Thesis besteht aus einem schriftlichen Teil (Master-Thesis).

Sie dürfen die Master-Thesis erst anmelden, wenn Sie mindestens 75 credits erbracht haben.

Die Master-Thesis kann von

  • Professoren,
  • Hochschul- oder Privatdozenten,
  • Juniorprofessoren sowie von
  • akademischen Mitarbeitern mit Prüfungsbefugnis

der nachfolgenden Fachgebiete ausgegeben und betreut werden:

  • Fg. Lebensmittelmikrobiologie und -hygiene (150a)
  • Fg. Lebensmittelverfahrenstechnik und Pulvertechnologie (150c)
  • Fg. Technologie und Analytik pflanzlicher Lebensmittel (150d)
  • Fg. Milchwissenschaft und -technologie (150e)
  • Fg. Hefegenetik und Gärungstechnologie (150f)
  • Fg. Lebensmittelmaterialwissenschaft (150g)
  • Fg. Aromachemie (150h)
  • Fg. Prozessanalytik und Getreidewissenschaft (150i)
  • Fg. Bioverfahrenstechnik (150k)
  • Fg. Lebensmittelinformatik (150l)

Die Arbeit wird grundsätzlich von zwei Prüfenden bewertet. Die Prüfenden sollen die betreuende Person der Master-Thesis und eine weitere prüfungsberechtigte Person sein.

Die Master-Thesis kann auch von einer Person ausgegeben und betreut werden, die nicht der Fakultät Naturwissenschaften angehört. Diese Person muss ebenfalls die obenstehenden Kriterien erfüllen.

Hierfür müssen Sie einen Antrag an den Prüfungsausschuss stellen. Sie müssen Ihrem Antrag ein Exposé zur Master-Thesis, eine Begründung, warum die Master-Thesis extern abgefasst werden soll beifügen inklusive Mitteilung des Arbeitstitels der Master-Thesis, Name der betreuenden Person und Name der zweiten prüfenden Person. Wenn Sie Ihre Master-Thesis außerhalb der Universität anfertigen, muss Ihr Zweitgutachter der Fakultät Naturwissenschaften angehören.

Ihren Antrag können Sie beim Studieninformationszentrum (SIZ) abgeben oder beim Prüfungsamt in den Briefkasten einwerfen.

Wenn Sie sich für eine Abschlussarbeit in Zusammenarbeit mit einem Unternehmen interessieren, beachten Sie bitte den Leitfaden für externe Arbeiten.

Sie müssen die Master-Thesis spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der letzten bestandenen Prüfungsleistung anmelden.

Sollten Sie die Arbeit nicht fristgerecht anmelden, wird die Master-Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet.

Sie müssen die Arbeit sofort im Prüfungsamt anmelden und mit der Bearbeitung beginnen, wenn die betreuende Person Ihnen das Thema ausgegeben hat.

Das Formular zur Anmeldung der Masterarbeit (englische Version) können Sie hier herunterladen. Sie können das ausgefüllte Formular beim Studieninformationszentrum (SIZ) abgeben oder in den Prüfungsamt in den Briefkasten einwerfen.

Sie dürfen das Thema nicht ändern.

Titeländerungen sind jedoch möglich. Bei Titeländerungen muss für Laien erkennbar sein, dass sich das Thema nicht geändert hat.

Bitten Sie Ihren Betreuer bei großen Änderungen eine E-Mail an das Prüfungsamt zu schreiben oder reichen Sie hierfür den Antrag auf Änderung des Titels im Prüfungsamt ein.

Die Bearbeitungszeit beträgt maximal sechs Monate.

In begründeten sachlichen Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängert werden. Hierfür ist ein Antrag an den Prüfungsausschuss erforderlich. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt eingegangen sein.
Sie können den Antrag im Studieninformationszentrum (SIZ) abgeben. Das Prüfungsamt leitet Ihren Antrag dann an den Prüfungsausschuss zur Entscheidung weiter.

Wenn Sie Probleme bei der Bearbeitung Ihrer Arbeit hatten, muss dies von der betreuenden Person bestätigt werden. Die betreuende Person muss bestätigen, dass

  • die Verzögerung nicht Ihre Schuld ist und
  • die beantragte Dauer der Verlängerung der Verzögerung entspricht.

Bei persönlichen Gründen müssen Sie dem Antrag einen Nachweis für den Grund des Versäumnisses beifügen.

Wenn Sie Ihre Master-Thesis aus gesundheitlichen Gründen nicht fristgerecht abgeben können, muss Ihr Arzt das Formular Verlängerung der Bearbeitungszeit für Abschlussarbeiten der Universität Hohenheim ausfüllen. Den Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit aus gesundheitlichen Gründen müssen Sie unverzüglich (das heißt, dann wenn Sie krank sind und nicht erst am Ende der Bearbeitungszeit) stellen.

Die Masterarbeit kann als Gruppenarbeit angemeldet werden.

Gruppenarbeiten sind nur dann erlaubt, wenn der individuelle Beitrag eindeutig wegen der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien unterscheidbar und bewertbar ist.

Die Regelungen zur Abgabe gelten für alle Gruppenmitglieder der Masterarbeit einzeln. Das heißt, dass jeder zwei "gebundene" Exemplare und ein digitales Textdokument abgeben muss.

Die Master-Thesis muss in englischer Sprache anfertigen werden.

Sie müssen in Ihre Master-Thesis eine Erklärung einbinden.

Mit dieser versichern Sie schriftlich, dass Sie

  • die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten haben,
  • die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben,
  • die wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche kenntlich gemacht haben,
  • die übermittelte elektronische Fassung der Master-Arbeit in Inhalt und Wortlaut ausnahmslos der gedruckten Ausfertigung entspricht und
  • dass Sie damit einverstanden sind, dass diese elektronische Fassung anhand einer Plagiatssoftware überprüft wird.

Diese Erklärung muss von Ihnen handschriftlich unterschrieben sein.

Bei der Abgabe einer unwahren Versicherung wird die Master-Thesis mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

Informationen zur Abgabe Ihrer Arbeit finden Sie auf der Seite Abschlussarbeiten.

Gilt die Master-Thesis als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden.

Das Thema der Master-Thesis kann ein einziges Mal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

Den Antrag auf Rücktritt müssen Sie formlos schriftlich stellen. Sie können den Antrag im Studieninformationszentrum (SIZ) ab. Sie können die Unterlagen aber auch beim Prüfungsamt in den Briefkasten einwerfen.

Die Fakultät bestellt den Prüfungsausschuss.

Mitglieder des Prüfungsausschusses sind je

  • zwei ProfessorInnen und
  • zwei MitarbeiterInnen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals und
  • ein studentisches Mitglied.

Das Studentische Mitglied hat eine beratende Stimme.

Der Prüfungsausschuss wacht darüber, dass die Prüfungsordnung eingehalten wird. Zudem entscheidet er über Anträge, wenn die Prüfungsordnung dies vorsieht (z.B. beim Versäumen von Fristen).

Sie müssen einen Antrag an den Prüfungsausschuss stellen, sobald Ihnen der Grund für den Antrag bekannt ist. Das bedeutet: Sie müssen sofort reagieren, wenn Sie feststellen, dass Sie beispielsweise eine Frist nicht einhalten können.

Anträge an den Prüfungsausschuss sind formlos. Sie müssen also keine formalen Mindestanforderungen erfüllen, jedoch müssen sie handschriftlich unterschrieben sein. In Ihrem Antrag müssen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich erläutern.

Anträge an den Prüfungsausschuss können im Studieninformationszentrum (SIZ) abgegeben oder in den Briefkasten des Prüfungsamtes eingeworfen werden.

Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Anträge in einem Eilverfahren allein entscheidet.

Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses teilt das Prüfungsamt schriftlich mit.

Sie können Prüfungsleistungen, die Sie an einer anderen Hochschule erbracht haben, anerkennen lassen.

Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei der Anerkennung von Pflichtmodulen müssen zuvor die Modulverantwortlichen prüfen, ob das Modul anerkannt werden kann.

Fristen

Wenn Sie nach einem Studiengang- oder Hochschulwechsel eine Anerkennung beantragen möchten, müssen Sie den Antrag spätestens innerhalb der ersten drei Monate des Semesters stellen, in welchem Sie Ihr Studium in Hohenheim beginnen (31.12. oder 30.6.).

Für die Anerkennung von Leistungen, die Sie im Rahmen Ihres Studiums in Hohenheim an einer anderen Hochschule erbringen, z.B. im Auslandssemester, gelten keine Fristen für die Antragstellung.

Anerkennung von Pflichtmodulen

Sie können ein Pflichtmodul anerkennen lassen. Hierfür muss der/die Modulverantwortliche die Leistung bestätigen, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen des von Ihnen erbrachten Moduls kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen.

Kein wesentlicher Unterschied besteht bei der Anerkennung einer Leistung anstelle eines Pflichtmoduls, wenn die erworbenen Kompetenzen zu mindestens 75 % mit den für das Pflichtmodul im Hohenheimer Modulkatalog aufgeführten Lern- und Qualifikationszielen übereinstimmen.

Bitte nutzen Sie für den Antrag auf Anerkennung von Pflichtmodulen das dafür vorgesehene Formular. Lassen Sie sich auf diesem von dem/der Modulverantwortlichen bestätigen, dass eine Anerkennung des Pflichtmoduls empfohlen wird.

Bitte legen Sie Ihrem Antrag eine Leistungsübersicht der abgelegten Leistung bei.

Geben Sie das unterschriebene Formular und die Leistungsübersicht im Studieninformationszentrum (SIZ) ab. Sie können die Unterlagen aber auch beim Prüfungsamt in den Briefkasten einwerfen.

Bei einer Anerkennung werden ECTS-Credits und die Bezeichnung des Hohenheimer Moduls übernommen.

Anerkennung von Wahlmodulen

Sie können ein Wahlmodul anerkennen lassen. Hierfür muss der Prüfungsausschuss entscheiden, ob hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen des von Ihnen erbrachten Moduls kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen.

Kein wesentlicher Unterschied besteht bei der Anerkennung einer Leistung anstelle eines Wahlmoduls, wenn die erworbenen Kompetenzen bezüglich des Niveaus denen des betreffenden Studiengangs im Wesentlichen entsprechen.

Ihren Antrag auf Anerkennung von Wahlmodulen müssen Sie formlos stellen.

Bitte legen Sie Ihrem Antrag eine Leistungsübersicht der abgelegten Leistung, eine Modulbeschreibung und wenn vorhanden das Learning Agreement bei.

Geben Sie den Antrag im Studieninformationszentrum (SIZ) ab. Sie können die Unterlagen aber auch beim Prüfungsamt in den Briefkasten einwerfen.

Die Module werden mit der Originalbezeichnung anerkannt.

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