Rücktritt

Wenn Sie aus wichtigen Gründen nicht an Prüfungen teilnehmen können, zu denen Sie sich angemeldet haben, können Sie einen Antrag auf Rücktritt stellen.

Hinweis: Wenn Sie sich in Kenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterziehen, ist dies Ihr Risiko. Sie haben es selbst zu vertreten, wenn Sie eine Prüfung antreten, von der Sie hätten zurücktreten können.

Wenn Sie also eine Prüfung antreten oder ablegen, obwohl Sie krank sind oder ein anderer triftiger Rücktrittsgrund vorliegt, müssen Sie das Prüfungsergebnis vertreten.

Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen | Krankheit

Grundsätzlich können Sie einen Antrag auf Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen stellen, wenn Sie krankheitsbedingt prüfungsunfähig sind.

Krankheitsbedingt prüfungsunfähig sind Studierende, deren Leistungsfähigkeit aufgrund einer Erkrankung erheblich eingeschränkt ist. Die Leistungsfähigkeit muss so beeinträchtigt sein, dass die Studierenden ihre wahren Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung nicht nachweisen können.

Insbesondere in folgenden Fällen liegt keine Prüfungsunfähigkeit vor:

  • Prüfungsstress und Prüfungsängste: Diese Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit resultieren aus der Prüfungssituation selbst. Es ist davon auszugehen, dass jeder Prüfling mehr oder weniger dieser Art der Leistungsbeeinträchtigung ausgesetzt ist.
  • Schwankungen in der Tagesform: Es gehört zu den Erfolgsvoraussetzungen, dass Studierende auch dann in der Lage sind, eine „normale“ Leistung zu erbringen, wenn die aktuelle Tagesform schlecht ist.
  • Dauerleiden: Hierbei handelt es sich um chronische Erkrankungen. Diese verfälschen, im Gegensatz zu akuten Erkrankungen, nicht das Leistungsbild des Prüflings. Chronisch Kranke können zum Ausgleich ihrer Erkrankung einen Nachteilsausgleich beantragen.
  • Durch den Studierenden selbst verschuldete gesundheitliche Einschränkungen; z.B. in zu hoher Dosis eingenommene Beruhigungstabletten

Sie müssen vor Beginn der Prüfung selbst beurteilen, ob Sie prüfungsfähig sind oder nicht.

Wenn Sie vermuten, dass Sie möglicherweise prüfungsunfähig sein könnten, müssen Sie sich vor der Prüfung von einem Arzt untersuchen lassen und ggf. von der Prüfung zurücktreten.

Wenn Sie eine Prüfung in Kenntnis einer (eventuellen) krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit antreten, ist dies Ihr Risiko und Sie müssen das Prüfungsergebnis vertreten. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist dann ausgeschlossen.

Wenn Sie eine Prüfung beginnen, erklären Sie sich automatisch durch diese Handlung prüfungsfähig. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist nur möglich, wenn Sie bei Beginn der Prüfung gesund sind und in der Prüfung starke Krankheitssymptome auftreten, die Sie am Beenden der Prüfung hindern. Diese Krankheitssymptome dürfen nicht durch die Prüfungssituation ausgelöst worden sein. Ein Beispiel für eine Krankheitssymptomatik, die nicht durch die Prüfung ausgelöst wird und ein Grund für einen Rücktritt nach Beginn der Prüfung wäre, ist ein epileptischer Anfall.

  • Sie müssen vor der Prüfung entscheiden ob Sie prüfungsunfähig sind oder nicht. Fälle, in denen ein Rücktritt von einer angetretenen Prüfung möglich ist, sind sehr selten!

Hinweis: Die Beweislast für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit liegt bei den Studierenden.

Für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, mit der der Prüfungsausschuss in der Lage ist, zu prüfen, ob Sie durch die vorliegende Art der Leistungseinschränkung prüfungsunfähig waren oder nicht.

Das ärztliche Attest kann grundsätzlich von jedem Arzt ausgestellt werden. Bitte beachten Sie, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreicht.

Das Prüfungsamt stellt eine Vorlage für ein ärztliches Attest zur Verfügung. Wenn dieses ausgefüllt ist, liegen in der Regel die erforderlichen Angaben vor.

In Zweifelsfällen, wenn eine Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit mit den zur Verfügung gestellten Formularen nicht möglich ist, werden die Studierenden aufgefordert, ein ausführliches Attest des Arztes nachzureichen.

Das Attest muss spätestens am Tag der Prüfung eingeholt werden. Sollte der Hausarzt keine Sprechstunde haben, müssen Sie sich an einen ärztlichen Notdienst oder eine Notfallambulanz wenden.

Wenn Sie eine Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten haben, muss der Rücktritt unverzüglich beantragt werden. Der Antrag muss spätestens 7 Tagen nach dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt eingegangen sein.

Bitte nutzen Sie das Formular des Prüfungsamts:
Antrag auf Rücktritt


Sie können Ihren Antrag auf Rücktritt

  • als E-Mail-Anhang (Scan/Foto),
  • per Fax oder
  • per Post

an das Prüfungsamt schicken oder den Antrag im Studieninformationszentrum abgeben oder in den Briefkasten des Prüfungsamts einwerfen.

Genehmigung:
Bei Prüfungsleistungen:

Wenn der Rücktritt genehmigt wurde, wird bei Ihrer Prüfungsanmeldung der Vermerk eingetragen, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten sind.

Sie können den genehmigten Rücktritt dann in HohCampus einsehen:

       1. Über Belegungen:


      2. In der Übersicht der „Abgemeldeten Prüfungen“
          in der Funktion „Leistungen“:


Bei Studienleistungen:

Wenn der Rücktritt genehmigt wurde, löscht das Prüfungsamt die Anmeldung für die Prüfung.

 

Ablehnung:

Wird Ihr Antrag auf Rücktritt abgelehnt, erhalten Sie diese Information per E-Mail. Sollten Sie die Prüfung dann nicht antreten, gilt diese als unentschuldigt versäumt („nicht ausreichend (5,0)“). Das Prüfungsergebnis wird üblicherweise zu einem späteren Zeitpunkt in Ihren Notenspiegel eingetragen.

Rücktritt aus anderen wichtigen Gründen

Wenn Sie aus anderen als gesundheitlichen Gründen nicht an einer Prüfung teilnehmen können, müssen Sie einen Antrag auf Rücktritt stellen.

Andere wichtige Gründe sind zum Beispiel Praktika, Auslandssemester oder Todesfälle in der Familie.

Ein Antrag auf Rücktritt aus wichtigen Gründen ist ein formloser Antrag. Sie müssen Ihre Gründe für den Rücktritt schriftlich angeben. (Eine E-Mail ist nicht ausreichend, wir benötigen Ihre Unterschrift). Fügen Sie Ihrem Antrag einen Nachweis bei.

Der Prüfungsausschuss entscheidet über Anträge auf Rücktritt aus wichtigen Gründen.

Wenn Sie eine Prüfung aus wichtigen Gründen nicht angetreten haben, muss der Rücktritt unverzüglich beantragt werden. Der Antrag muss spätestens 7 Tagen nach dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt eingegangen sein.

Sie können Ihren Antrag auf Rücktritt

  • als E-Mail-Anhang (Scan/Foto),
  • per Fax oder
  • per Post

an das Prüfungsamt schicken oder den Antrag im Studieninformationszentrum abgeben oder in den Briefkasten des Prüfungsamts einwerfen.

Genehmigung:
Bei Prüfungsleistungen:

Wenn der Rücktritt genehmigt wurde, wird bei Ihrer Prüfungsanmeldung der Vermerk eingetragen, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten sind.

Sie können den genehmigten Rücktritt dann in HohCampus einsehen:

       1. Über Belegungen:


      2. In der Übersicht der „Abgemeldeten Prüfungen“
          in der Funktion „Leistungen“:


Bei Studienleistungen:

Wenn der Rücktritt genehmigt wurde, löscht das Prüfungsamt die Anmeldung für die Prüfung.

 

Ablehnung:

Wird Ihr Antrag auf Rücktritt abgelehnt, erhalten Sie diese Information per E-Mail. Sollten Sie die Prüfung dann nicht antreten, gilt diese als unentschuldigt versäumt („nicht ausreichend (5,0)“). Das Prüfungsergebnis wird üblicherweise zu einem späteren Zeitpunkt in Ihren Notenspiegel eingetragen.

Rücktritt aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt für Studierende, soweit „Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder die im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten“. Das ist zum Beispiel der Fall bei verpflichtend vorgegebenen Lehrveranstaltungen oder in Prüfungssituationen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist und auch für die Prüfung möglicher Gefährdungen während Ihrer Schwangerschaft ist, dass Sie uns Ihre Schwangerschaft mitteilen. Verwenden Sie dafür bitte das Formular Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft.

Während der Schwangerschaft sind Tätigkeiten im Rahmen des Studiums zwischen 20 Uhr und 6 Uhr  grundsätzlich verboten; ausnahmsweise bis 22 Uhr möglich.
Allerdings ist eine ausdrückliche Erklärung der Schwangeren erforderlich, dass sie diese Tätigkeiten wahrnehmen möchte und eine Gefährdung für die Schwangere und das Kind muss ausgeschlossen sein.

Es erfolgt eine Gefährdungsbeurteilung durch die Arbeitssicherheit der Universität, die sicherstellt, dass Sie auch während der Schwangerschaft ohne Gefährdung für sich und Ihr Kind weiterstudieren können, sofern Sie dies möchten. Allgemeine Informationen zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf der Website der Arbeitssicherheit.

Wenn Sie aufgrund von Problemen in der Schwangerschaft von Prüfungen zurücktreten wollen, müssen Sie den Rücktritt von den Prüfungen formlos schriftlich beantragen.

Die gesetzliche Mutterschutzfrist umfasst 6 Wochen vor errechnetem Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung. Die Frist verlängert sich auf 12 Wochen nach der Entbindung bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt und Feststellung einer Behinderung vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung. Während dieser Frist nehmen Sie an verpflichtend vorgesehenen Veranstaltungen nicht teil und werden nicht zu Prüfungen zugelassen. 

In Bezug auf bereits angemeldete Prüfungen bedeutet dies:

  • Die Prüfungen werden abgemeldet. Wenn Sie Prüfungen trotz Ihres Mutterschutzes ablegen wollen, müssen Sie die Erklärung über den Verzicht auf die Mutterschutzfrist einreichen.
  • Für bereits angemeldete Abschlussarbeiten (Bachelor- bzw. Masterarbeiten) wird ein Rücktritt verbucht, d.h. der Prüfungsversuch wird zurückgesetzt. Die Arbeit kann dann nochmals neu begonnen werden.

Ein Verzicht auf die Schutzfrist ist sowohl vor als auch nach der Entbindung möglich, erfordert allerdings eine ausdrückliche Erklärung. Diese Erklärung kann während der Dauer der Schutzfrist jederzeit widerrufen werden.

Formular "Erklärung über den Verzicht auf die Mutterschutzfrist"

Sie können sich, wie bisher bereits, während der Zeit der Schwangerschaft auch beurlauben lassen und Ihr Studium unterbrechen. Weitere Informationen zur Beurlaubung und das Antragsformular.

Informationen zum neuen Mutterschutzgesetz finden Sie auch im Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Daniela Renner
Stellv. Leitung Prüfungsamt

Telefon: 0711 459 22472
daniela.renner@verwaltung.uni-hohenheim.de

Karoline Bachteler
Studiensekretariat

Telefon: 0711 459 24020
karoline.bachteler@verwaltung.uni-hohenheim.de