Prüfungen in Agrarwissenschaften M.Sc.

(inkl. Agricultural Economics)

Ihr Studium richtet sich nach den Regelungen der Prüfungsordnung, dem Modulkatalog und dem Studienplan. Hier haben wir die wichtigsten Regelungen für Sie zusammengefasst.

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Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab.

Eine Prüfung kann

  • schriftlich (z.B. Klausur, Protokoll, Seminararbeit, Abschlussarbeit),
  • mündlich (z.B. Prüfungsgespräch, Referat, Vortrag, Präsentation) oder
  • computergestützt

stattfinden.

Ein Modul ist bestanden, wenn es mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

Sie dürfen Modulprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet wurden, zweimal wiederholen.

Sie verlieren den Prüfungsanspruch, wenn Sie Ihre letzte Wiederholungsprüfung in einem Modul

  • nicht bestehen oder
  • diese unentschuldigt versäumen.

Wenn Sie den Prüfungsanspruch verloren haben, werden Sie vom Studiensekretariat exmatrikuliert.

Für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/22 eingeschrieben waren, verlängern sich die Fristen in ihrem Studium (Orientierungsprüfung, Zwischenprüfung, Abschluss des Studiums) um jeweils ein Semester, insgesamt aber um höchstens drei Semester.

Die Prüfungen aller Module müssen spätestens bis zum Ende des zweiten Prüfungszeitraumes des siebten Semesters bestanden sein.

Die Master-Arbeit muss spätestens zu Beginn des siebten Semesters angemeldet werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie weiter unten unter Master-Arbeit / Anmeldung der Master-Arbeit.

Für die Einhaltung dieser Fristen sind Sie selbst verantwortlich.

Antrag auf Fristverlängerung

Wenn Sie die Frist aus wichtigen Gründen nicht einhalten konnten, können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Den Antrag müssen Sie sofort stellen, wenn Sie wissen, dass Sie eine Frist nicht einhalten können. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist formlos zu stellen und ausführlich zu begründen. Sofern Nachweise für die Gründe der Verzögerung vorliegen müssen Sie diese dem Antrag beifügen.

Über einen Antrag auf Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss.

Informationen zur Struktur der von Ihnen gewählten Fachrichtung finden Sie im für Sie geltenden Studienplan und der Prüfungsordnung.

Pflichtmodule

Pflichtmodule, die bereits im Bachelor-Studium als Wahlmodule belegt wurden, müssen durch die entsprechende Anzahl von Wahlpflichtmodulen ersetzt werden.

Maximal 2 Pflichtmodule können durch die entsprechende Anzahl von Wahlmodulen ersetzt werden. Hierfür ist erforderlich, dass Sie nachweisen, dass Sie in einem vorausgegangenen Studiengang, der Zulassungsvoraussetzung für Ihren Master-Studiengang war, Module belegt haben, in dem Sie Kenntnisse erworben haben, die dem zu ersetzenden Pflichtmodul entsprechen.

Die Genehmigung erfolgt auf Antrag mit Befürwortung des/der Mentor/in durch den Prüfungsausschuss. Der Austausch von Pflichtmodulen ist nicht möglich, wenn bereits Pflichtmodule, die im Bachelor-Studiengang als Wahlmodule belegt wurden, durch Wahlpflichtmodule ersetzt wurden. Nutzen Sie für den Antrag das Formular Austausch von Pflichtmodulen.

Geben Sie das Formular spätestens zwei Wochen bevor Sie eine Prüfung anmelden wollen im Studieninformationszentrum (SIZ) ab oder werfen Sie ihn in den Briefkasten des Prüfungsamtes ein.

Wahlmodule

Ihre Wahlmodule können Sie aus dem Angebot der Master-Studiengänge der Fakultät Agrarwissenschaften wählen, sowie bis zu 15 credits aus dem Modulangebot der Promotionsstudiengänge der Fakultät Agrarwissenschaften.

Nicht wählbar sind die vorbildungsabhängigen Module des Master-Studiengangs Agribusiness.

Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können Sie auch Module aus dem Angebot der anderen Master-Studiengänge der Universität Hohenheim wählen. Im Antrag müssen Sie Ihre Wahl begründen. Die Wahl muss vom Mentor/Fachstudienberater befürwortet werden.

Geben SIe Ihren Antrag im Studieninformationszentrum (SIZ) ab oder werfen Sie ihn in den Briefkasten des Prüfungsamtes ein.

Zusatzmodule

Sie können Module aus allen Studiengängen der Universität Hohenheim als Zusatzmodule belegen, sofern die Kapazität des zuständigen Lehrstuhls/Instituts dies zulässt.

Zusatzmodule gehen nicht in den Notendurchschnitt ein. Sie können aber auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen werden.

Auch Zusatzmodule müssen mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

Es ist nicht möglich nur einzelne Lehrveranstaltungen als Zusatzmodule zu belegen.

Sie dürfen nur, bis zum Abschluss des Studiums Zusatzmodule belegen.

Grundsätzlich geben Sie mit der Prüfungsanmeldung an, ob es sich bei einem Modul um ein Wahlpflicht-, Wahl- oder Zusatzmodul handelt.

Eine Änderung der Zuordnung kann einmal im Studium vor Erstellung des Zeugnisses beantragt werden.

Den formlosen Antrag können Sie im Studieninformationszentrum (SIZ) abgeben oder beim Prüfungsamt in den Briefkasten einwerfen.

Die Master-Arbeit besteht aus einem schriftlichen Teil (Master-Arbeit) und einem mündlichen Teil (Verteidigung).

Die Master-Arbeit kann von

  • Professoren,
  • Hochschul- oder Privatdozenten,
  • Juniorprofessoren sowie von
  • akademischen Mitarbeitern mit Prüfungsbefugnis

ausgegeben und betreut werden.

Die Master-Arbeit kann auch von einer Person ausgegeben und betreut werden, die nicht der Universität Hohenheim angehört. Diese Person muss mindestens einen Master-Abschluss besitzen. Ein Betreuer der Fakultät Agrarwissenschaften muss mit dem Thema einverstanden sein.

Die Arbeit wird grundsätzlich von zwei Prüfenden bewertet. Die Prüfenden sollen die betreuende Person der Master-Arbeit und eine weitere prüfungsberechtigte Person sein. Die zweite prüfende Person muss mindestens einen Master-Abschluss besitzen. Ist der Betreuer hochschulextern ist er der Zweitgutachter.

Wenn Sie sich für eine Abschlussarbeit in Zusammenarbeit mit einem Unternehmen interessieren, beachten Sie bitte den Leitfaden für externe Arbeiten.

Sie müssen die Master-Arbeit spätestens zu Beginn des siebten Semesters anmelden. „Bis zu Beginn“ des Semesters bedeutet im Wintersemester bis zum 31.10., im Sommersemester bis zum 30.04..

Sollten Sie die Arbeit nicht fristgerecht anmelden, wird die Master-Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet.

Sie müssen die Arbeit sofort anmelden, wenn die betreuende Person das Thema ausgegeben hat. Sie müssen dann mit der Bearbeitung beginnen. Die Master-Arbeit müssen Sie beim Prüfungsamt anmelden.

Das Formular zur Anmeldung der Master-Arbeit können Sie ausgefüllt beim Studieninformationszentrum (SIZ) abgeben oder beim Prüfungsamt in den Briefkasten einwerfen.

Sie dürfen das Thema nicht ändern.

Titeländerungen sind jedoch möglich.

Bei Titeländerungen muss für Laien erkennbar sein, dass sich das Thema nicht geändert hat.

Bitten Sie Ihren Betreuer bei großen Änderungen eine E-Mail an das Prüfungsamt zu schreiben oder reichen Sie hierfür den Antrag auf Änderung des Titels im Prüfungsamt ein.

Die Bearbeitungszeit beträgt maximal sechs Monate.

In begründeten sachlichen Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit um maximal drei Monate verlängert werden. Hierfür ist ein Antrag an den Prüfungsausschuss erforderlich. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt eingegangen sein.

Sie können den Antrag im SIZ abgeben. Das Prüfungsamt leitet Ihren Antrag dann an den Prüfungsausschuss zur Entscheidung weiter.

Wenn Sie Probleme bei der Bearbeitung Ihrer Arbeit hatten, muss dies von der betreuenden Person bestätigt werden. Die betreuende Person muss bestätigen, dass

  • die Verzögerung nicht Ihre Schuld ist und
  • die beantragte Dauer der Verlängerung der Verzögerung entspricht.

Bei persönlichen Gründen müssen Sie dem Antrag einen Nachweis für den Grund des Versäumnisses beifügen.

Wenn Sie Ihre Master-Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht fristgerecht abgeben können, muss Ihr Arzt das Formular Verlängerung der Bearbeitungszeit für Abschlussarbeiten der Universität Hohenheim ausfüllen. Den Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit aus gesundheitlichen Gründen müssen Sie unverzüglich (das heißt, dann wenn Sie krank sind und nicht erst am Ende der Bearbeitungszeit) stellen.

Die Master-Arbeit kann als Gruppenarbeit angemeldet werden.

Gruppenarbeiten sind nur dann erlaubt, wenn der individuelle Beitrag eindeutig wegen der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien unterscheidbar und bewertbar ist.

Die Regelungen zur Abgabe gelten für alle Gruppenmitglieder der Master-Arbeit einzeln. Das heißt, dass jeder zwei "gebundene" Exemplare und ein digitales Textdokument abgeben muss.

Die Master-Arbeit können Sie in deutscher oder englischer Sprache anfertigen.

Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Abfassung in einer anderen Sprache zulassen. Hierfür muss das schriftliche Einverständnis der betreuenden Person vorliegen.

Bei Fragen zum wissenschaftlichen Schreiben, zum Beispiel in Bezug auf den Aufbau der Arbeit, Verweise und die Vermeidung von Plagiaten, wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Sprachenzentrum.

Bitte beachten Sie auch unsere Materialien zum wissenschaftlichen Schreiben.

Sie müssen in Ihre Master-Arbeit eine Erklärung einbinden.

Mit dieser versichern Sie schriftlich, dass Sie

  • die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten haben,
  • die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben,
  • die wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche kenntlich gemacht haben,
  • die übermittelte elektronische Fassung der Master-Arbeit in Inhalt und Wortlaut ausnahmslos der gedruckten Ausfertigung entspricht und
  • dass Sie damit einverstanden sind, dass diese elektronische Fassung anhand einer Plagiatssoftware überprüft wird.

Diese Erklärung muss von Ihnen handschriftlich unterschrieben sein.

Bei der Abgabe einer unwahren Versicherung wird die Master-Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

Informationen zur Abgabe Ihrer Arbeit finden Sie auf der Seite Abschlussarbeiten.

In der Verteidigung müssen Sie die wesentlichen Thesen, Ergebnisse und Methoden Ihrer Master-Arbeit vortragen.

Die Verteidigung dauert mindestens 30 und maximal 45 Minuten.

Den Termin für die Verteidigung bestimmen die Prüfer. Sie sollte innerhalb von drei Monaten nach der Abgabe erfolgen, wenn die Prüfer festgestellt haben, dass der schriftliche Teil bestanden wurde.

Gilt die Master-Arbeit als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden.

Bei Vorliegen sachlicher Gründe kann das Thema der Master-Arbeit nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

Sie können einen Antrag auf Rücktritt stellen, wenn Sie aus gesundheitlichen oder anderen persönlichen Gründen mehr als drei Monate nicht an der Master-Arbeit arbeiten können.

Den Antrag auf Rücktritt müssen Sie formlos schriftlich stellen. Sie können den Antrag im SIZ abgeben oder beim Prüfungsamt in den Briefkasten einwerfen.

Die Fakultät bestellt den Prüfungsausschuss.

Mitglieder des Prüfungsausschusses sind

  • drei ProfessorInnen und
  • zwei MitarbeiterInnen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals und
  • ein studentisches Mitglied.

Das Studentische Mitglied hat eine beratende Stimme.

Der Prüfungsausschuss wacht darüber, dass die Prüfungsordnung eingehalten wird. Zudem entscheidet er über Anträge, wenn die Prüfungsordnung dies vorsieht (z.B. beim Versäumen von Fristen).

Sie müssen einen Antrag an den Prüfungsausschuss stellen, sobald Ihnen der Grund für den Antrag bekannt ist. Das bedeutet: Sie müssen sofort reagieren, wenn Sie feststellen, dass Sie beispielsweise eine Frist nicht einhalten können.

Anträge an den Prüfungsausschuss sind formlos. Sie müssen also keine formalen Mindestanforderungen erfüllen, jedoch müssen sie handschriftlich unterschrieben sein. In Ihrem Antrag müssen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich erläutern.

Anträge an den Prüfungsausschuss können im Studieninformationszentrum (SIZ) abgegeben oder in den Briefkasten des Prüfungsamtes eingeworfen werden.

Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Anträge in einem Eilverfahren allein entscheidet.

Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses teilt das Prüfungsamt schriftlich mit.

Sie können Prüfungsleistungen, die Sie an einer anderen Hochschule erbracht haben, anerkennen lassen.

Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei der Anerkennung von Pflichtmodulen müssen zuvor die Modulverantwortlichen prüfen, ob das Modul anerkannt werden kann.

Fristen

Wenn Sie nach einem Studiengang- oder Hochschulwechsel eine Anerkennung beantragen möchten, müssen Sie den Antrag spätestens innerhalb der ersten drei Monate des Semesters stellen, in welchem Sie Ihr Studium in Hohenheim beginnen (31.12. oder 30.6.).

Für die Anerkennung von Leistungen, die Sie im Rahmen Ihres Studiums in Hohenheim an einer anderen Hochschule erbringen, z.B. im Auslandssemester, gelten keine Fristen für die Antragstellung.

Anerkennung von Pflichtmodulen

Sie können ein Pflichtmodul anerkennen lassen. Hierfür muss der/die Modulverantwortliche die Leistung bestätigen, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen des von Ihnen erbrachten Moduls kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen.

Kein wesentlicher Unterschied besteht bei der Anerkennung einer Leistung anstelle eines Pflichtmoduls, wenn die erworbenen Kompetenzen zu mindestens 75 % mit den für das Pflichtmodul im Hohenheimer Modulkatalog aufgeführten Lern- und Qualifikationszielen übereinstimmen.

Bitte nutzen Sie für den Antrag auf Anerkennung von Pflichtmodulen das dafür vorgesehene Formular. Lassen Sie sich auf diesem von dem/der Modulverantwortlichen bestätigen, dass eine Anerkennung des Pflichtmoduls empfohlen wird.

Bitte legen Sie Ihrem Antrag eine Leistungsübersicht der abgelegten Leistung bei.

Geben Sie das unterschriebene Formular und die Leistungsübersicht im Studieninformationszentrum (SIZ) ab. Sie können die Unterlagen aber auch beim Prüfungsamt in den Briefkasten einwerfen.

Bei einer Anerkennung werden ECTS-Credits und die Bezeichnung des Hohenheimer Moduls übernommen.

Anerkennung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen

Sie können ein Wahlpflicht- oder Wahlmodul anerkennen lassen. Hierfür muss der Prüfungsausschuss entscheiden, ob hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen des von Ihnen erbrachten Moduls kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen.

Kein wesentlicher Unterschied besteht bei der Anerkennung einer Leistung anstelle

  • eines Wahlpflichtmoduls, wenn die erworbenen Kompetenzen für die gewählte Fachrichtung geeignet sind.
  • eines Wahlmoduls, wenn die erworbenen Kompetenzen bezüglich des Niveaus denen des betreffenden Studiengangs im Wesentlichen entsprechen.

Ihren Antrag auf Anerkennung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen müssen Sie formlos stellen.

Bitte legen Sie Ihrem Antrag eine Leistungsübersicht der abgelegten Leistung, eine Modulbeschreibung und wenn vorhanden das Learning Agreement bei.

Geben Sie den Antrag im Studieninformationszentrum (SIZ) ab. Sie können die Unterlagen aber auch beim Prüfungsamt in den Briefkasten einwerfen.

Die Module werden mit der Originalbezeichnung anerkannt.

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