Lehrdeputat

Das Lehrdeputat bezeichnet den Umfang der Lehrverpflichtung eines Professors oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Die Maßeinheit für das Lehrdeputat ist die Lehrveranstaltungsstunde (LVS). Eine LVS umfasst eine Lehrstunde pro Woche in einem Semester. Eine LVS entspricht einer Lehrzeit von mindestens 45 Minuten.

Das Lehrdeputat wird in der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) des Landes Baden-Württemberg geregelt. Die Anwendung an der Universität Hohenheim ist im Rundschreiben Nr. 19/2009 präzisiert. 


  1. Das Lehrdeputat soll in erster Linie durch das Angebot der Lehrveranstaltungen erfüllt werden, die laut Prüfungsordnung bzw. Studienplan vorgesehen sind.
  2. Darüber hinaus kann der Dekan folgende Leistungen anrechnen:

    • Betreuung bei Abschlussarbeiten
    • Erstellung und Betreuung von Multimedia-Angeboten
    • Überdurchschnittliche Beanspruchung bei der Zulassung von Studienbewerbern in Auswahlverfahren und Aufnahmeprüfungen sowie sonstigen Eignungsprüfungen
    • Erbrachte Lehrleistungen im Bereich der Weiterbildung

  3. Ergänzend können auch solche Lehrveranstaltungen angerechnet werden, die nach Prüfungsordnungen oder Studienplänen nicht vorgesehen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind.

Hinweise

Professoren, denen von der Hochschule ausschließlich oder überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, unterliegen keiner Lehrverpflichtung. Die Hochschule hat die Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Der Ausgleich kann auch durch einen Vertreter des gleichen Fachs, der einer anderen Fakultät angehört, erfolgen. Eine Ausgleichspflicht besteht nicht, sofern die Aufgaben außerhalb der Lehre aus Drittmitteln finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushalt so festlegt.

Kann eine Lehrperson in ihrem Aufgabenbereich aufgrund eines Überangebots in der Lehre ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen, so verringert sich die Lehrverpflichtung  entsprechend. Die Fakultät hat die Verringerung dem Rektor mitzuteilen.

Ergibt sich in einem Fach ein wechselnder Lehrbedarf, so kann die Fakultät im Einzelfall den Umfang der Lehrtätigkeit festlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lehrverpflichtung im Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird. Die Lehrtätigkeit im Semester soll dabei die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.

Die Lehrverpflichtung kann auch erfüllt werden, wenn

  • eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Studienjahre erfüllt bzw.
  • Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen; Professoren und Juniorprofessoren können jeweils nur untereinander ausgleichen.

Dem dürfen keine dienstlichen Gründe entgegenstehen; auch muss das Gesamtlehrangebot in einem Fach, das laut Prüfungsordnungen bzw. Studienplänen festgelegt ist, gewährleistet sein. Die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrperson in einem Semester soll die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.

An der Universität Hohenheim gelten folgende Lehrverpflichtungen (ausgehend von Vollbeschäftigung):

Professoren9 LVS
Juniorprofessoren

4 LVS
6 LVS (nach der positiven Evaluation)

Akademischer Mitarbeiter (Habilitand)4 LVS
6 LVS (nach erfolgreicher Qualifizierung)
Akademischer Mitarbeiter

Individuell in der Aufgabenbeschreibung festgelegt

Möglichkeiten:
7-13 LVS (zu gleichen Teilen in Forschung und Lehre tätig)

5-12 LVS (überwiegend im Bereich der Forschung tätig)

13-19 LVS (überwiegend im Bereich der Lehre tätig)

20-25 LVS (ausschließlich im Bereich der Lehre tätig)

Die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten werden bei der Anrechnung auf das Lehrdeputat unterschiedlich gewichtet.

LehrleistungAnrechnung
Vorlesung
  • Faktor 1
Seminar
  • Faktor 1
Übung
  • Faktor 1
Kolloquium
  • Faktor 1
Praktikum
  • Faktor 0,5
Exkursion
  • Faktor 0,3 (höchstens 10 Lehrstunden pro Tag)
Alle übrigen Lehrveranstaltungen
  • Faktor 0,5
Betreuungstätigkeit für Abschlussarbeit
  • Maximal sind 2 LVS anrechenbar, sofern das Lehrdeputat gewährleistet bleibt
Erstellung und Betreuung von Multimedia-Angeboten
  • Entsprechend dem Zeitaufwand
  • Maximal bis zu 25 % der festgelegten Lehrverpflichtung
  • Befristung auf höchstens zwei Jahre
  • Voraussetzung: Sicherung des Gesamtlehrangebots im jeweiligen Fach muss gegeben sein
Überdurchschnittliche Mitwirkung bei der Zulassung von Studienbewerbern in Auswahlverfahren und Aufnahmeprüfungen sowie sonstigen Eignungsprüfungen
  • Anrechnung für bis zu 20 % der Lehrpersonen möglich
  • 1 LVS auf die Lehrverpflichtung anrechenbar
  • Verteilung des Gesamtvolumens auf die einzelnen Fakultäten durch das Rektorat
  • Im Einzelfall entscheidet Dekan über die Anrechnung
Erbrachte Lehrleistung im Bereich der Weiterbildung
  • Voraussetzung: Im Hauptamt erbrachte Leistung, kostendeckende Weiterbildungsangebote
  • Anzahl der zu berücksichtigen Lehrveranstaltungen ist dem Dekan anzuzeigen

Hinweise

So kann die Lehrleistung, die ein Mitarbeiter für eine Veranstaltung erbringt, für die ein Professor verantwortlich ist, nur auf die Lehrverpflichtung dieses Mitarbeiters angerechnet werden. Hat dieser Mitarbeiter keine Lehrverpflichtung (z.B. Doktorand, Postdoc), so ist die LVS überhaupt nicht anrechenbar.

Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung durch die Lehrperson nicht erforderlich ist, wird die Lehrveranstaltung mit dem Faktor 0,3 auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

In diesem Fall werden die LVS entsprechend dem Maß der jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet.

Beispiel: Beteiligen sich zwei Lehrpersonen an einer Lehrveranstaltung, die eine Lehrperson übernimmt 60 %, die andere Lehrperson 40 % des Lehranteils, so erfolgt die Anrechnung des Lehrdeputats zu genau diesen Teilen.

Anrechnung der LVS zu vollen Teilen, maximal höchstens dreifach.

Beispiel: Sind in einer Lehrveranstaltung drei Lehrpersonen beteiligt, kann sich jede Lehrperson für ihre Lehrverpflichtung eine LVS anrechnen; sind vier Lehrpersonen beteiligt, so kann jede Lehrperson für ihre Lehrverpflichtung nur 0,75 LVS anrechnen.

Für Veranstaltungen von Humboldt reloaded gelten spezielle Regelungen.

Hat die Hochschule für einen Akademischen Mitarbeiter keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt, beträgt die Lehrverpflichtung 25 LVS.

Bei unbefristeten und befristeten Teilzeitbeschäftigungen reduziert sich das Lehrdeputat entsprechend des Beschäftigungsumfanges.

Eine Verringerung des Lehrdeputats ist möglich für Lehrende, die zusätzliche Aufgaben in der akademischen Selbstverwaltung übernehmen:

  • Mitglied im Rektorat: Reduzierung von bis zu 6 LVS

  • Freistellungspauschale für die Mitglieder im Dekanat einer Fakultät, einschließlich Dekan: Reduzierung insgesamt von bis zu 14 LVS

    • Studiendekan: Reduzierung von bis zu 6 LVS
    • Prodekan: Reduzierung von bis zu 4 LVS
    • Weitere Prodekane: Reduzierung von jeweils bis zu 2 LVS
    • Studiendekane, die nicht Mitglied im Dekanat sind: Reduzierung von jeweils bis zu 4 LVS

Insgesamt dürfen die Reduzierungen in einer Fakultät mehr als 20 LVS nicht überschreiten.

  • Über den Umfang der der einzelnen Fakultät zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale und über die individuelle Verteilung entscheidet der Rektor auf Vorschlag des Dekanats.
  • Werden von einer Lehrperson mehrere von den genannten Funktionen wahrgenommen, so kann nur für eine Funktion eine Reduzierung gewährt werden.

Die Universität ist verpflichtet, dem Land Baden-Württemberg nachzuweisen, dass ihre Mitarbeiter ihren Lehrverpflichtungen nachkommen. Die Erfassung des Lehrdeputats erfolgt an der