Senat

Gemäß Landeshochschulgesetz entscheidet der Senat in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium, dualer Ausbildung und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ, den Fakultäten oder Studienakademien zugewiesen sind.

Aktuelle Mitglieder

Kraft Amtes

Wahlmitglieder der Professorenschaft

Fakultät Naturwissenschaften

Fakultät Agrarwissenschaften
Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Vertreter der Studierenden

  • Paul Bumiller
  • Conrad Hegge
  • Lara Krapp
  • Emma Tenten

Vertreter der Promovierenden

Vertreter des Akademischen Dienstes

Vertreter des Sonstigen Personals

Beratende Mitglieder

(1) Dem Senat setzt sich gem. § 19 Abs. 2 LHG wie folgt zusammen:

  1. kraft Amtes:

    • die Rektorin oder der Rektor,
    • die Kanzlerin oder der Kanzler,
    • die Gleichstellungsbeauftragte.

  2. auf Grund von Wahlen 32 stimmberechtigte Mitglieder:

    • achtzehn Vertreterinnen oder Vertreterder Wahlgruppe 1 gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LHG (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
    • vier Vertreterinnen oder Vertreterder Wahlgruppe 2 gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LHG (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), 
    • vier Vertreterinnen oder Vertreterder Wahlgruppe 3 gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LHG (Studierendengruppe),
    • drei Vertreterinnen oder Vertreterder Wahlgruppe 4 gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LHG (Doktorandengruppe),
    • drei Vertreterinnen oder Vertreter der Wahlgruppe 5 gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 LHG (Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).

(2) Von den achtzehn Vertreterinnen oder Vertreternder Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gem. Abs. 1 Nr. 2 Punkt 1 entfallen auf jede der drei Fakultäten der Universität Hohenheim sechs Vertreterinnen oder Vertreter.

(3) Den Vorsitz im Senat führt die Rektorin oder der Rektor.

(4) Eine oder ein vom Studierendenparlament zu bestimmende Vertreterin oder zu bestimmender Vertreter kann beratend an den Sitzungen des Senats teilnehmen.

(5) Die Prorektorinnen und Prorektoren nehmen beratend an den Sitzungen des Senats teil.

(6) Die Dekaninnen und Dekane können an den Sitzungen des Senats als beratende Mitglieder teilnehmen, soweit sie keine Wahlmitglieder gem. Abs. 1 Nr. 2 Punkt 1 oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind.

Amtszeiten der derzeitigen Mitglieder (Übersicht folgt)