Aufgaben des Rektorats

Zu den Aufgaben des Rektorats gehören insbesondere:
(siehe §16 Abs. 3, Satz 2 Nr. 1 – 14 LHG)

  • Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung
  • Planung der baulichen Entwicklung
  • Aufstellung der Ausstattungspläne
  • Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2 LHG
  • kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leistungsprozesse durch Einrichtung und Nutzung eines Qualitätsmanagementsystems
  • Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder die Aufstellung des Wirtschaftsplans
  • Vollzug des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans
  • Verteilung der für die Hochschule verfügbaren Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13 Abs. 2 LHG
  • Entscheidungen über die Grundstücks- und Raumverteilung nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 LHG
  • Entscheidungen über das Körperschaftsvermögen
  • Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 des LBesGBW aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen
  • Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung; die Dekanate können hierzu Vorschläge unterbreiten; das Rektorat ist nicht an diese Vorschläge gebunden
  • Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung
  • Festsetzung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60 LBesGBW

Zudem verantwortet das Rektorat alle Angelegenheiten, für die im Landeshochschulgesetz oder in der Grundordnung der Universität nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist und die von grundsätzlicher hochschulpolitischer Relevanz sind.