Prüfungssituation

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Rechtliches zum Thema Prüfungen

Alle Regelungen zum Thema Prüfungen und Abschlussarbeiten können Sie der Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs entnehmen.

Prüfungsordnungen

Folgende Aspekte sind studiengangsspezifisch im Intranet für Studierende abgebildet:

Prüfungsordnungen | Prüfungstermine | Anmeldung | Fristen | Rücktritt | Anerkennung Prüfungsleistungen | Prüfungsausschuss | Bachelor-/Master-Thesis | Zeugnis | ECTS-Einstufungstabelle | Formulare

Prüfungen


Die zugelassenen Prüfungsformen entnehmen Sie bitte der  Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs.

Prüfungsberechtigt sind grundsätzlich

  • alle Professoren (auch apl., Honorar-, Gast- und Junior-)
  • Privatdozenten, Dozenten (§ 51a LHG) sowie Lehrbeauftragte (§ 56 LHG)
  • Akademische Mitarbeiter mit Prüfungsbefugnis (kann von der Fakultät übertragen werden, wenn der Mitarbeiter selbständig Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnimmt)

Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer für Module und Abschlussarbeiten aus den oben genannten Gruppen.

Die Korrekturfristen sind der jeweiligen Prüfungsordnung zu entnehmen.
Sie sind im Paragraph, der die schriftlichen Prüfungen regelt, zu finden.

WICHTIG: Die Ergebnisse der Prüfungen im ersten Prüfungszeitraum müssen spätestens 14 Kalendertage vor dem Prüfungstermin im zweiten Prüfungszeitraum bei HohCampus eingetragen werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, muss für die Wiederholungsprüfung ein zweiter, späterer Prüfungstermin vorgesehen werden. Diese Prüfung muss dann vom Fachgebiet| Institut selbst organisiert werden.

Zulässigkeit der Einbeziehung von Korrektur-Hilfskräften

Der zuständige Prüfer muss die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und aus eigener Sicht selbständig beurteilen. Er darf die Bewertung nicht anderen Personen überlassen oder Wertungen Dritter als verbindlich hinnehmen.

Der Prüfer darf sich der Hilfe anderer Personen (Korrekturassistenten) bedienen, dabei ist folgendes zu beachten:

Die Einbeziehung des Korrekturassistenten ist zulässig, wenn die Vorkorrektur im Wesentlichen ein Vollzug der Vorgaben des Prüfers bedeutet (= unselbständige Hilfsdienste) .
Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Bewertungskriterien durch den Prüfer weitgehend vorgegeben sind, so dass deren Anwendung ein fremdes Werturteil nicht oder nur in unerheblichem Umfang zulässt. In diesem Fall muss sich der Prüfer nach der Korrektur des Korrekturassistenten kein eigenes Urteil mehr über die Prüfungsarbeit bilden. Die Rechtsprechung erkennt die Zulässigkeit solcher unselbständiger Hilfsdienste beispielsweise im mathematischen Bereich und beim Antwort-Wahl-Verfahren.

In anderen Fällen darf die Vorkorrektur durch Korrekturassistenten die Bewertung durch den zuständigen Prüfer nicht ersetzen. Der Prüfer ist verpflichtet, sich unabhängig von anderen ein eigenes Urteil über den Inhalt der Prüfungsarbeit zu bilden. In keinem Fall darf der Prüfer im Vertrauen auf die Sachkunde und Zuverlässigkeit Dritter sich schlicht auf deren Beurteilung verlassen oder sich nur von der Schlüssigkeit der Darlegung eines Beraters überzeugen. Der Prüfer muss die Prüfungsarbeit vollständig zur Kenntnis nehmen und eigenständig bewerten.
Diese Grundsätze gelten für Prüfungen, die für die Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) erheblich sind. Sie gelten nicht für studentische Arbeiten, die nur Übungscharakter haben.

Qualifikation der Korrekturassistenten

Die Korrekturassistenten müssen mindestens die durch die Prüfung, die sie korrigieren, festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (im Bachelor-Studiengang also eine fachlich entsprechende Bachelor-Prüfung und im Master-Studiengang eine fachlich entsprechende Master-Prüfung).

Einheitliche Anwendung des Bewertungsmaßstabs

Bei den Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren werden die Antwortmöglichkeiten sowie der Bewertungsmaßstab vorab festgelegt, es besteht kein Beurteilungsspielraum für die Korrekturassistenten. Durch diese Festlegung ist die Einheitlichkeit des Korrekturmaßstabs sichergestellt.

In den übrigen Fällen liegt es in der Verantwortung des Prüfers sicherzustellen, dass die Prüfungsarbeiten nach einem einheitlichen Bewertungsmaßstab korrigiert werden. Er muss klare Vorgaben für die Vorkorrektoren machen. Da der Prüfer aber alle Prüfungsarbeiten nach erfolgter Vorkorrektur selbst vollständig zur Kenntnis nehmen und eigenständig bewerten muss, werden die gegebenenfalls festgestellten Abweichungen/Unstimmigkeiten in Vorkorrekturen verschiedener Korrektoren durch die eigenständige Bewertung des Prüfers beseitigt.

Die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit muss schriftlich begründet werden. In der Begründung muss der Prüfer die tragenden Erwägungen darlegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Sie kann kurz gefasst sein, muss aber dem Prüfling möglich machen, die grundlegenden Gedankengänge zu verstehen.

Informationen zur Benotung und zur Berechnung von Noten entnehmen Sie bitte der Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs.

Grundsätzlich gilt für alle Bachelor-und Master-Studiengänge (außer SAIWAM) die folgende Bewertungs-Skala:

1sehr guthervorragende Leistung
2gutLeistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3befriedigendLeistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4ausreichend Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5nicht ausreichendLeistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Zur differenzierten Bewertung sind bei der Benotung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie der Master-Arbeit folgende Zwischenwerte zulässig:

sehr gut (1,3); gut (1,7); gut (2,3); befriedigend (2,7); befriedigend (3,3); ausreichend (3,7).

Von Prüfungs- sowie Studienleistungen, die durch das Prüfungsamt organisiert sind

Die Noten aller Prüfungsleistungen sind über HohCampus in der Funktion „Noteneingabe/Teilnehmerliste“ einzutragen.
Eine Anleitung finden Sie auf der Seite KIM-Formulare und Anleitungen.

Nach der Freigabe der Noten in HohCampus sind diese für die Studierenden einzusehen. Das Prüfungsamt rät dringend aus datenschutzrechtlichen Bedenken davon ab, die Prüfungsergebnisse zusätzlich im Fachgebiet | Institut auszuhängen.

Von Studienleistungen, die vom Institut | Fachgebiet organisiert sind

Die Noten aller Prüfungsleistungen sind über HohCampus in der Funktion „Noteneingabe/Teilnehmerliste“ einzutragen.
Sollten Studierende eine Studienleistung ohne Anmeldung abgelegt haben, teilen Sie dem Prüfungsamt das Ergebnis bitte formlos mit.

Leistungsschein Bachelor

Leistungsschein Bachelor KoWi

Leistungsschein Master

Leistungsschein Diplom

Prüfungsarbeiten

Für die Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten (Klausuren, Hausarbeiten, Abschlussarbeiten usw.) sind die Lehrstühle zuständig. Die Prüfungsprotokolle werden an das Prüfungsamt verschickt und dort aufbewahrt.

Für Prüfungen, die Bestandteil der Bachelor-, Master- oder Diplomprüfung sind und deren Note in die Gesamtnote einfließt, gilt als Faustregel:

  • Bachelorstudiengang: Die Prüfungsarbeiten müssen ab Prüfungsdatum 7 Jahre aufbewahrt werden.
  • Masterstudiengang: Die Prüfungsarbeiten müssen ab Prüfungsdatum 6 Jahre aufbewahrt werden.

Die Prüfungsarbeiten sollten mindestens zwei Jahre und maximal 5 Jahre ab Aushändigung des Abschlusszeugnisses (Bachelor-, Master- oder Diplomzeugnisses) aufbewahrt werden.

Je nach Semesterlage der Prüfung gemäß Studienplan und abhängig von der durch die Prüfungsordnung festgelegten Endfrist für den Abschluss des Studiums ergibt sich theoretisch also eine unterschiedliche Aufbewahrungsfrist für Prüfungsunterlagen.

Beispiel:
Berechnung der Aufbewahrungsfrist in einem Bachelor-Studiengang:
Die betreffende Prüfung sollte laut Studienplan im 2. Fachsemester abgelegt werden.
Die Bachelor-Prüfung muss gemäß der Prüfungsordnung spätestens im 9. Fachsemester bestanden worden sein, sonst verliert der Studierende seinen Prüfungsanspruch.

Die Frist wird in diesem Fall wie folgt berechnet:

Minimale Aufbewahrungsfrist:
4,5 Jahre (= 9 Semester)-1 Jahr (= 2 Semester)+2 Jahre=5,5  Jahre

Maximale Aufbewahrungsfrist:
4,5 Jahre (= 9 Semester)-1 Jahr (= 2 Semester)+5 Jahre=8,5  Jahre

Wenn Sie sich an den in der genannten Faustregel festgelegten Aufbewahrungszeitraum halten, ersparen Sie sich die individuelle Berechnung der jeweiligen Aufbewahrungsfrist und halten den rechtlich vorgegebenen Zeitkorridor für die Aufbewahrung ein.

Vorleistungen

Vorleistungen können nach einem Semester vernichtet oder an den Studierenden zurückgegeben werden, soweit sie für das weitere Prüfungsverfahren irrelevant sind und bei der Bildung der Modulnote nicht berücksichtigt werden.

Zweitgutachter-Exemplare

Exemplare der Abschlussarbeiten, die für die Zweitbegutachtung eingereicht werden, können nach Beendigung des Prüfungsverfahrens an den Studierenden zurückgegeben werden, wenn diese Exemplare keine Korrekturanmerkungen enthalten.

Weitere Informationen:

ZENDAS - Zentrale Datenschutzstelle der baden-württembergischen Universitäten

Die Fristen zur Einsichtnahme sind in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt.

Grundsätzlich gelten aber folgende Regelungen:

Berechtigung:
Jeder Studierende hat Anspruch auf Einsichtnahme in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und Gutachten. Die Einsichtnahme durch einen Bevollmächtigten (z.B. beauftragten Rechtsanwalt) ist zulässig. Der Vertreter muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Zeitpunkt:
Die Einsichtnahme ist in einem angemessenen Zeitrahmen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zu gewähren. Dies bedeutet, dass die Studierenden grundsätzlich vor der Wiederholungsprüfung die Möglichkeit bekommen müssen, die Prüfungsarbeiten einzusehen.

Aufsicht:
Die Einsicht in die Originalunterlagen darf nur unter Aufsicht erfolgen, damit die Prüfungsergebnisse nicht nachträglich verändert werden können.

Notizen | Kopien:
Während der Einsichtnahme kann sich der Prüfling uneingeschränkt Notizen machen. Beim Termin für die Klausureinsicht kann der Lehrstuhl das Anfertigen von Kopien ablehnen. Im förmlichen Widerspruchsverfahren müssen Kopien jedoch ermöglicht werden.

Erläuterungen:
Kann der Prüfling auf der Grundlage der Korrekturanmerkungen in der Prüfungsarbeit nachvollziehen, wie es zur Bewertung gekommen ist, so sind zusätzliche Erläuterungen im Einsichtstermin nicht erforderlich. Sind die Korrekturanmerkungen knapp gefasst und nicht viel aussagend, sind zusätzliche Erläuterungen während der Einsichtnahme erforderlich.

Unabhängig davon ist es immer sinnvoll, die Bewertung bei der Einsichtnahme nochmals zu erläutern, da auf diesem Wege die langwierigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren vermieden werden können.

Weitere Informationen für Prüfer:innen der Fakultät WiSo:
Der Prüfungsausschuss für die Wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge hat Eckpunkte für die Klausureinsichten festgelegt. Diese können Sie im folgenden Dokument einsehen: Eckpunkte zur Einsicht

Einwendungen und Widerspruch:
Ist ein Studierender mit der Bewertung nicht einverstanden, kann er vom Prüfer mit konkreten Einwendungen verlangen, dass er seine Bewertungsentscheidung nochmals überdenkt.

Seinen Anspruch auf Überdenken der Prüfungsentscheidung kann er entweder formlos gegenüber dem Prüfer oder im Rahmen eines förmlichen Widerspruchsverfahrens geltend machen. Einen Widerspruch muss der Studierende schriftlich beim Prüfungsamt einreichen.
Der Anspruch auf Überdenken der Bewertungsentscheidung ist in jedem Fall vor Ablauf der Widerspruchsfrist geltend zu machen. Die Widerspruchsfrist ist abhängig von der Art und Weise der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses:

  1. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn  das Prüfungsergebnis mit einer Rechtsbehelfsbelehrung in der Regel schriftlich bekannt gegeben wurde. Dieses Verfahren wählt das Prüfungsamt in der Regel bei den Studierenden, die eine Prüfung nicht bestanden haben.
  2. Die Widerspruchsfrist beträgt ein Jahr ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Noten ohne Rechtsbehelfsbelehrung in der Regel elektronisch oder durch Aushang bekannt gegeben wurden.

Reaktion auf Einwendungen und Widerspruch:
Bei formlosen Einwendungen: Macht der Prüfling konkrete Einwendungen gegen die Bewertung geltend, muss der Prüfer sich mit den Einwendungen des Prüflings auseinandersetzen und die Bewertung nochmals überprüfen.

Der Prüfling soll eine zeitnahe Rückmeldung über die Entscheidung des Prüfers mit einer Begründung für die Entscheidung erhalten. Erteilt der Prüfer eine mündliche Rückmeldung, so wird empfohlen, die Begründung in einem kurzen schriftlichen Vermerk zur Klausur festzuhalten.

Im förmlichen Widerspruchsverfahren wird der Prüfer vom Prüfungsamt im Auftrag des Prüfungsausschusses aufgefordert, Stellung zu den Einwendungen des Prüflings zu nehmen und die Bewertungsentscheidung nochmals zu überprüfen. Der Prüfungsausschuss entscheidet dann auf der Grundlage der Stellungnahme des Prüfers, ob dem Widerspruch abgeholfen wird.

Rechtsgrundlagen:
Die genannten Empfehlungen basieren auf Vorgaben des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes LVwVfG, der Verwaltungsgerichtsordnung (Widerspruchsverfahren) VwGO sowie auf aktueller Rechtsprechung. Maßgeblich ist stets auch die jeweilige Prüfungsordnung.