Mehr- oder Minderarbeitszeit im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit

Grenzen innerhalb des Jahres

Minderarbeitszeit:

bis zum Umfang einer Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte (keine anteilige Reduzierung bei Teilzeitbeschäftigtung)

Mehrarbeitszeit:auch in höherem Umfang möglich


Arbeitszeitausgleich

Die Mehr- oder Minderzeiten sollen innerhalb eines Kalenderjahres ausgeglichen werden.

Formular Arbeitszeitflexibilisierung

Es können pro Jahr 24 ganze Arbeitstage (max. 5 pro Monat) als Arbeitszeitausgleich genommen werden. Arbeitszeitausgleiche für weniger als einen ganzen Arbeitstag sind ohne Beschränkung möglich. 

Ausnahmen:

  • Bei erheblich schwankender Arbeitsbelastung
Zusammenfassung des Arbeitszeitausgleichs bis zu 10 Tage pro Kalendermonat
  • Bei Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
Zusammenfassung von zusätzlichen 5 Arbeitstagen (evtl. Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses)


Übertrag ins nächste Kalenderjahr

Mehr- oder Minderarbeitszeiten dürfen bis zum Umfang einer Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte (keine anteilige Reduzierung bei Teilzeitbeschäftigtung) in das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

Abgrenzung zur angeordneten Überstunde

Das im Rahmen der Gleitzeit in eigener Verantwortung entstehende Arbeitszeitguthaben ist begrifflich und rechtlich von den „Überstunden“ zu trennen. Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, aus denen Abgeltungsansprüche entstehen, wenn sie nicht bis zum Ende der folgenden Woche ausgeglichen werden.

Überstunden/ Angeordnete Mehrarbeit