Glossar zum Thema Behinderung und chronische Krankheit

In Anlehnung an das Buch „Studium und Behinderung“ des DSW.

§2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB IX): „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

Art. 1 und Präambel der UN-BRK: „Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen (gemeint sind: einstellungs- und umweltbedingte) Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“

Wird ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 amtlich festgestellt, stellt die zuständige Behörde auf Antrag einen „Schwerbehindertenausweis“ aus. Im Studium ist er bei der Beantragung von Eingliederungshilfe und Härtefallanträgen im Hochschulzulassungsverfahren hilfreich. Für die Beantragung von Nachteilsausgleichen im Studium und bei Prüfungen ist er nicht erforderlich.

§ 2 Abs. 2 SGB IX: „Menschen sind (...) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“

Chronische Krankheiten können länger andauernde Krankheiten oder solche mit episodischem Verlauf sein, wie z. B. chronische Darmerkrankungen oder Epilepsie. Wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe führen, handelt es sich um Behinderungen, auch wenn sich viele der Betroffenen selbst nicht als „behindert“ bezeichnen.

Behinderungen entstehen für Menschen mit körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen oft erst dadurch, dass das Umfeld nicht barrierefrei ist und Zugang bzw. Nutzbarkeit von Angeboten eingeschränkt ist.

Ziel der Gesetze ist es, u. a. die baulichen, kommunikativen und didaktischen Barrieren in der Hochschule abzubauen. Wo Barrieren eine selbstbestimmte Teilhabe am Studium verhindern, müssen individuell erforderliche „angemessene Vorkehrungen“ für chancengleiche Studienbedingungen sorgen.

Nachteilsausgleiche sollen beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen individuell kompensieren. Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten benötigen Nachteilsausgleiche beim Zugang zur Hochschule, im Studium und in Prüfungen, aber z. B. auch beim Bezug von BAföG oder der Nutzung von Hochschul-Bibliotheken.

Nachteilsausgleiche sind Teil der „angemessenen Vorkehrungen“ wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention vorsieht. Nur wer beeinträchtigungsbedingte Behinderungen nachweist und belegt, kann Anspruch auf Nachteilsausgleiche und besondere Unterstützungsleistungen geltend machen.

Menschen mit Behinderungen haben nach UN-Behindertenrechtskonvention ein Recht auf "angemessene Vorkehrungen". Mit geeigneten individuell angepassten Maßnahmen soll erreicht werden, dass Menschen mit Beeinträchtigungen Barrieren überwinden können, die sie andernfalls behindern würden, eigene Rechte voll und gleichberechtigt mit anderen wahrzunehmen. Nachteilsausgleiche im Studium sind ein Beispiel dafür.