Gesetzliche Grundlagen und weitere Regelungen

Das Thema Behinderung und chronische Erkrankung im Kontext von Studium oder Beruf ist komplex. Die Orientierung für Betroffene wird durch die Vielzahl an Gesetzen und Bestimmungen auf unterschiedlichen Ebenen nicht eben erleichtert.

Damit Sie sich einen Eindruck vom Thema machen können, haben wir für Sie die grundlegenden gesetzlichen Texte und Regelungen zusammengestellt.


(im März 2009 in Kraft getreten)

§ 24, Abs. 5
„Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.“

Im GG sind der Gleichheitsgrundsatz, das Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen und das Sozialstaatsprinzip festgeschrieben.

§ 3
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (...) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

§ 20
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“

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§ 2 Abs. 4
„Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; (...). Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.

§ 16 Satz 4
„Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.“

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(vom 31.3.2014)

§ 2 Aufgaben
(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können; sie bestellen hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten, deren oder dessen Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.

(4) Die Hochschulen fördern die Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können.

§ 32 Prüfungen; Prüfungsordnungen
(3) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung
...
4. die besonderen Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt.
...

(4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über

5. die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

  • Grundordnung der Universität Hohenheim
  • Prüfungsordnungen der Universität Hohenheim

Downloads werden demnächst bereit gestellt.

Gesetzliche Definition des Begriffes „Behinderung“

§2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB IX):
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

Art. 1 und Präambel der UN-BRK:
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen (gemeint sind: einstellungs- und umweltbedingte) Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“

Gesetzliche Definition des Begriffes „Schwerbehinderung“

§ 2 Abs. 2 SGB IX:
„Menschen sind (...) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“