Serviceportal Lehre

Lehrauftrag

Zur Ergänzung des Lehrangebotes kann die Universität Lehraufträge erteilen. Die Lehrbeauftragten nehmen dabei die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr (§ 56 Landeshochschulgesetz).

Lehrbeauftragte müssen nach § 56 LHG mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Abgeschlossenes Hochschulstudium
  • Pädagogische Eignung (Nachweis durch Erfahrung in der Lehre/Ausbildung oder durch die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in Hochschuldidaktik)

oder

  • Nachweis hervorragender fachbezogener Leistungen in der beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung

Lehrbeauftragte dokumentieren ihre Tätigkeit in einem formalisierten kurzen Bericht an das Institut.

Erklärung zur Durchführung Lehrauftrag

Lehrbeauftragte können eine Vergütung erhalten. Die Einzelheiten regelt die Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Vergütung von nebenamtlichem/ nebenberuflichem Unterricht (UVergVwV)

Der Höchstbetrag liegt bei 55 EUR pro Stunde, in Mangelbereichen bei bis zu 66 EUR. Zu beachten sind dabei der Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel sowie der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung.

Bei der Festsetzung der Vergütung sind im jeweiligen Einzelfall folgende Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen:

  • Art der Veranstaltung
  • Inhalt der Veranstaltung
  • Vor- und Nachbereitung der jeweiligen Lehrveranstaltung
  • Ausbildung und Qualifikation des Lehrbeauftragten
  • Örtliche Verhältnisse
  • Bedeutung der Lehrveranstaltung im Rahmen der Prüfungsordnung
  • Interesse an der Gewinnung des Lehrbeauftragten.

Eine volle Ausschöpfung des Vergütungsrahmens ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nur in besonders gelagerten Fällen zulässig.

Der volle Vergütungssatz kann nur gezahlt werden, wenn die Bestätigung vorliegt, dass die Lehrveranstaltung „voll während des ganzen Semesters“ durchgeführt wurde, d.h. in jeder Semesterwoche oder bei Blockveranstaltungen in entsprechendem Umfang.

Ausnahme: Der Vorlesungstag fällt auf einen Feiertag bzw. vorlesungsfreien Tag.
Wenden Sie sich für weitere Informationen hierzu bitte an die jeweiligen Ansprechpartnerinnen der Dekanate.

Durch die Vergütung sind alle mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufgaben abgegolten, insbesondere die Vor- und Nachbearbeitung des Unterrichts, individuelle Anleitungen, die Teilnahme an Konferenzen, Besprechungen, Veranstaltungen etc., die zum Unterricht gehören sowie die Abnahme und Bewertung von Leistungsnachweisen, die nicht Bestandteil einer Prüfung im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Vergütung von nebenamtlichem/nebenberuflichem Unterricht sind (UVergVwV) sind.

Die Unterrichtsvergütung wird als Bruttovergütung gezahlt. Sie unterliegt, soweit sie nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei ist, stets der Lohn- bzw. Einkommenssteuerpflicht.

Die Kosten für die Vergütung der Lehrbeauftragten tragen die Institute.

Hinweis: Vergütete Lehraufträge können sich auf die Kapazitätsberechnung auswirken. Gemäß § 10 KapVO werden die im Rahmen der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen erteilten vergüteten Lehraufträge (außer Lehraufträgen, die aus Mitteln aus unbesetzten Stellen vergütet wurden) bei der Ermittlung der Studienplätze berücksichtigt.

Nebenberufliche Lehrkräfte, die im überwiegenden Interesse des Landes Unterricht erteilen und die regelmäßig im Hauptberuf einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, können Reisekosten erhalten.

Es gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes.

Sonstige Lehrkräfte können nur in besonders gelagerten Fällen, für Fahrten zwischen Wohnort und Unterrichtsort Fahrauslagenersatz erhalten (§§ 5 und 6 LRKG und Nr. 2.5.2 und 2.5.3 UvergVwV). Als besonders gelagerter Fall gilt z.B. die Vertretung während einer Beurlaubung oder Erkrankung oder während des Mutterschutzes einer Lehrkraft.

Reisekosten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Reise abgerechnet werden.

Ein Lehrauftrag kann erst nach erfolgreich durchgeführter Lehrveranstaltung vergütet werden.

Lehrbeauftragte senden folgende Dokumente an das Institut, das den Lehrauftrag beantragt hat: