Lehraufträge sind nach § 56 Absatz 1 Satz 3 LHG zu vergüten, es sei denn der oder die Lehrbeauftragte verzichtet ausdrücklich auf die Vergütung. Die Vergütung richtet sich nach der UVergVwV (verlinken), Die Vergütungshöchstsätze sind in Nummer 3.3 der UVergVwV geregelt.
Abschlussprüfungen (z.B. Staatsexamen) sind nicht dem Unterricht zuzuordnen und können nach der PrüfVergVwV (verlinken) gesondert vergütet werden.
Bei der Festsetzung der Vergütung sind im jeweiligen Einzelfall folgende Geschichtspunkte angemessen zu berücksichtigen:
- Art der Veranstaltung
- Inhalt der Veranstaltung
- Vor- und Nachbereitung der jeweiligen Lehrveranstaltung
- Ausbildung und Qualifikation des Lehrbeauftragten
- Örtliche Verhältnisse
- Bedeutung der Lehrveranstaltung im Rahmen der Prüfungsordnung
- Interesse an der Gewinnung des Lehrbeauftragten.
Lehraufträge werden lediglich für die geleisteten Lehrveranstaltungsstunden vergütet. Ausgefallene Lehrveranstaltungsstunden, die nicht im Laufe des Semesters nachgeholt werden, werden grundsätzlich nicht vergütet. Eine Vergütung für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts erfolgt nicht.
Wichtig: Ein Lehrauftrag kann erst nach erfolgreich durchgeführter Lehrveranstaltung
vergütet werden.