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Lehrauftrag

Zur Ergänzung des Lehrangebotes kann die Universität Lehraufträge erteilen. Die Lehrbeauftragten nehmen dabei die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr (§ 56 Landeshochschulgesetz).

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Voraussetzungen  |  Antragsweg  |  Vergütung  |  Reisekosten  |  Abrechnung

Voraussetzungen

Lehrbeauftragte müssen nach § 56 LHG mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Abgeschlossenes Hochschulstudium
  • Pädagogische Eignung (Nachweis durch Erfahrung in der Lehre/Ausbildung oder durch die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in Hochschuldidaktik)

oder

  • Nachweis hervorragender fachbezogener Leistungen in der beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung

Wichtig: Lehraufträge dürfen nicht an Angehörige der eigenen Hochschule vergeben werden.

Antragsweg

Die zu beauftragenden Personen sind über die Dekanate bzw. durch das Sprachenzentrum per E-Mail direkt an die Personalabteilung (Referat Beamte/Reisekosten) zu melden. Der Lehrauftrag wird durch das Referat Beamte/Reisekosten mittels Verwaltungsakt erteilt. Dies gilt auch, wenn keine Vergütung vorgesehen ist.

Erforderliche Formulare:

Vergütung

Lehraufträge sind nach § 56 Absatz 1 Satz 3 LHG zu vergüten, es sei denn der oder die Lehrbeauftragte verzichtet ausdrücklich auf die Vergütung. Die Vergütung richtet sich nach der UVergVwV (verlinken), Die Vergütungshöchstsätze sind in Nummer 3.3 der UVergVwV geregelt.

Abschlussprüfungen (z.B. Staatsexamen) sind nicht dem Unterricht zuzuordnen und können nach der PrüfVergVwV (verlinken) gesondert vergütet werden.

Bei der Festsetzung der Vergütung sind im jeweiligen Einzelfall folgende Geschichtspunkte angemessen zu berücksichtigen:

  • Art der Veranstaltung
  • Inhalt der Veranstaltung
  • Vor- und Nachbereitung der jeweiligen Lehrveranstaltung
  • Ausbildung und Qualifikation des Lehrbeauftragten
  • Örtliche Verhältnisse
  • Bedeutung der Lehrveranstaltung im Rahmen der Prüfungsordnung
  • Interesse an der Gewinnung des Lehrbeauftragten.

Lehraufträge werden lediglich für die geleisteten Lehrveranstaltungsstunden vergütet. Ausgefallene Lehrveranstaltungsstunden, die nicht im Laufe des Semesters nachgeholt werden, werden grundsätzlich nicht vergütet. Eine Vergütung für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts erfolgt nicht.

Wichtig: Ein Lehrauftrag kann erst nach erfolgreich durchgeführter Lehrveranstaltung
vergütet werden.

Reisekosten

Die Erstattung von Reisekosten im Rahmen von Lehraufträgen richtet sich nach den Nummern 2.5.1 bis 2.5.3 UVergVwV. in entsprechender Anwendung der Regelungen des Landesreisekostengesetzes (LRKG).

Eine Erstattung von Reisekosten darf nur erfolgen, wenn

  • es sich um eine Nebentätigkeit im Sinne der LNTVO oder der HNTVO handelt oder
  • Lehrbeauftragte im Hauptberuf als Selbstständige oder Arbeitnehmer einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen und wenn sie aus dieser ein Einkommen erzielen
  • Lehrbeauftragte im Hauptberuf keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, bzw. aus dieser kein Einkommen erzielen und der Lehrauftrag außerhalb des Wohnorts wahrgenommen wird.

Abrechnung

Lehrbeauftragte senden zur Abrechnung folgende Formulare an das Sprachenzentrum oder das Fachgebiet, welches den Lehrauftrag beantragt hat:

  • Erklärung zur Durchführung meines Lehrauftrages
  • Antrag auf Vergütung eines Lehrauftrages
  • Ggf. Antrag auf Erstattung von Reisekosten

Die empfangende Stelle fertigt eine Auszahlungsanordnung und leitet diese an die Abteilung Wirtschaft und Finanzen (Referat Finanzbuchhaltung und Zahlungsverkehr).