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Lehrauftrag

Zur Ergänzung des Lehrangebotes kann die Universität Lehraufträge erteilen. Die Lehrbeauftragten nehmen dabei die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr (§ 56 Landeshochschulgesetz).

Vielen Dank für Ihr Interesse an diesem Thema.

Im Rahmen der Umstrukturierung der Abläufe zur Erteilung und Abrechnung der Lehraufträge werden die Inhalte dieser Seite derzeit überarbeitet.

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Petra Göhring
Sachbearbeitung Reisekosten
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