Rücktritt des designierten Rektors:
Universität Hohenheim erläutert Verfahren [08.09.11]
Angesichts der laufenden Debatte um den Rücktritt des designierten Rektors der Universität Hohenheim, Prof. Dr. Christoph Müller, erläutert die Universität Hohenheim den Ablauf von Wahlverfahren und Gehaltsverhandlungen für die Position des Rektors.
Herr des gesamten Wahlverfahrens – von Ausschreibung über Wahl bis zur Gehaltsverhandlung – ist der Universitätsrat. Der Universitätsrat agiert dabei autonom: Universitätsleitung und –verwaltung werden nicht oder nur beschränkt nach Vorgaben des Universitätsrates tätig.
Der Universitätsrat ist laut Landeshochschulgesetz der Aufsichtsrat der Universität. Sein Vorsitzender und die Mehrheit sind Personen, die nicht der Universität angehören. Neben seiner Verantwortung für die Wahl des Rektors trägt der Universitätsrat die Mitverantwortung für die Entwicklung und strategische Ausrichtung der Universität und macht Vorschläge zur Profilbildung und Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Als Kontrollorgan beaufsichtigt der Universitätsrat die Geschäftsführung des Rektorats (Details ergeben sich aus § 20 Landeshochschulgesetz).
Im Detail verläuft die Wahl eines Universitätsrektors wie folgt:
1. Der Universitätsrat bestimmt den Text der Stellenausschreibung, nimmt die Bewerbungen entgegen und trifft eine Vorauswahl.
2. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst stimmt der Vorauswahl zu.
3. Der Universitätsrat lädt die Kandidaten der engeren Wahl zum Vorstellungsgespräch. In Hohenheim wurde der Senat eingeladen der Befragung beizuwohnen.
4. Der Universitätsrat wählt einen Kandidaten zum designierten neuen Rektor. Der Kandidat nimmt die Wahl an. Der Senat der Universität bestätigt die Wahl. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst stimmt der Wahl zu.
5. Der Universitätsrat bildet einen Personalausschuss, der die Gehaltsverhandlungen mit dem designierten Rektor führt. Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Universitätsrates und drei weiteren Mitgliedern des Universitätsrates. Der Universitätsrat entscheidet dabei autonom. Untergrenze ist das Grundgehalt einer W3-Professur (rund 5.500 Euro/Monat), hinzu kommen Leistungszulagen. Obergrenze entspricht einer Beamtenbesoldung von B10 (11.400 Euro/Monat). Als Orientierungshilfe dient der Vergleich mit den Gehältern anderer Rektoren. Dieses Gehalt kann durch private Mittel weiter aufgestockt werden. Um Spitzenkräfte aus dem Ausland zu gewinnen, sind höhere Beträge möglich.
6. Der Personalausschuss des Universitätsrates setzt eine Gehaltsvereinbarung auf. Sind sich beide Seiten einig, wird sie von dem Vorsitzenden des Universitätsrates und dem designierten Rektor unterschrieben.
7. Die Universitätsverwaltung nimmt parallel zu den Verhandlungen die Unterlagen des designierten Rektors entgegen, die für seine Einstellung als Beamter notwendig sind und leitet sie an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst weiter. Dabei handelt es sich um übliche Unterlagen wie ein Führungszeugnis der Bundesanwaltschaft, Gesundheitszeugnis u.ä.
8. Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg ernennt den neuen Rektor mit einer Urkunde. Der neue Rektor nimmt die Urkunde entgegen, bestätigt schriftlich den Empfang und nimmt damit die Ernennung an.
Hintergrund
Rechtliche Grundlagen des Verfahrens sind das Landeshochschulgesetz, die Grundordnung der Universität Hohenheim und die Geschäftsordnung des Univerversitätsrates.