Prüfungen in Agrarwissenschaften B.Sc.

Ihr Studium richtet sich nach den Regelungen der Prüfungsordnung, dem Modulkatalog und dem Studienplan. Hier haben wir die wichtigsten Regelungen für Sie zusammengefasst.

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Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab.

Eine Prüfung kann

  • schriftlich (z.B. Klausur, Protokoll, Seminararbeit, Abschlussarbeit),
  • mündlich (z.B. Prüfungsgespräch, Referat, Vortrag, Präsentation) oder
  • computergestützt

stattfinden.

Ein Modul ist bestanden, wenn es mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

Sie dürfen Modulprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet wurden, zweimal wiederholen.

Prüfungen, die zur Orientierungsprüfung gehören, können Sie nur einmal wiederholen.

Sie verlieren den Prüfungsanspruch, wenn Sie Ihre letzte Wiederholungsprüfung in einem Modul

  • nicht bestehen oder
  • diese unentschuldigt versäumen.

Wenn Sie den Prüfungsanspruch verloren haben, weden Sie vom Studiensekretariat exmatrikuliert.

Für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/22 eingeschrieben waren, verlängern sich die Fristen in ihrem Studium (Orientierungsprüfung, Zwischenprüfung, Abschluss des Studiums) um jeweils ein Semester, insgesamt aber um höchstens drei Semester.

Orientierungsprüfung

Mit der Orientierungsprüfung soll festgestellt werden, ob die ersten erbrachten Leistungen für eine Fortsetzung des Studiums erfolgversprechend sind.

Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn Sie 36 ECTS-credits (sechs Module) durch Module des ersten Studienjahres bestanden haben.

Die Orientierungsprüfung soll zum Ende des zweiten Semesters bestanden sein. Wenn Sie die Orientierungsprüfung nicht bis zum Ende des zweiten Prüfungszeitraumes des dritten Semesters bestanden haben, verlieren Sie den Prüfungsanspruch.

Wenn Sie die Frist aus wichtigen Gründen nicht einhalten konnten, können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Hinweis: Sollten Sie sich nach Beginn Ihres dritten Semesters exmatrikulieren ohne die Orientierungsprüfung bestanden zu haben, erlischt Ihr Prüfungsanspruch. Durch Ihre Exmatrikulation ist es Ihnen nicht mehr möglich die Orientierungsprüfung zu bestehen.

Zwischenprüfung (gilt für Studienanfänger ab dem Wintersemster 2019/2020)

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn Sie alle Module des Grundstudiums bestanden haben.

Wenn Sie die Module des Grundstudiums nicht bis zum Ende des zweiten Prüfungszeitraumes des sechsten Semesters bestanden haben, verlieren Sie den Prüfungsanspruch.

Wenn Sie die Frist aus wichtigen Gründen nicht einhalten konnten, können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Hinweis: Sollten Sie sich nach Beginn Ihres sechsten Semesters exmatrikulieren ohne das Grundstudium bestanden zu haben, erlischt Ihr Prüfungsanspruch. Durch Ihre Exmatrikulation ist es Ihnen nicht mehr möglich die Zwischenprüfung zu bestehen.

Studium

Sie sollten alle Module und die Bachelor-Arbeit bis zum Ende des sechsten Semesters bestehen.

Sie müssen alle Module spätestens bis zum Ende des zweiten Prüfungszeitraumes des neunten Semesters bestanden haben. Wenn Sie diese Frist versäumen, erlischt Ihr Prüfungsanspruch.

Wenn Sie die Frist aus wichtigen Gründen nicht einhalten konnten, können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Hinweis: Sollten Sie sich nach Beginn Ihres neunten Semesters exmatrikulieren ohne Ihr Studium abgeschlossen zu haben, erlischt Ihr Prüfungsanspruch. Durch Ihre Exmatrikulation ist es Ihnen nicht mehr möglich Ihr Studium fristgerecht abzuschließen.

Zur Ausgestaltung des Vertiefungsstudiums müssen Sie sich beraten lassen. Das Beratungsgespräch über die Zweckmäßigkeit der gewählten Modul-Kombination wird mit einer Fachstudienberaterin/einem Fachstudienberater oder einer Mentorin/einem Mentor geführt. Fachstudienberaterinnen und Fachstudienberater sowie Mentorinnen und Mentoren werden von der Fakultät Agrarwissenschaften bestellt.

Sie können sich zur ersten Prüfung des Vertiefungsstudiums sowie zur Bachelor-Arbeit nur anmelden, wenn Sie spätestens eine Woche vor der Anmeldung zur ersten Prüfung des Vertiefungsstudiums den Nachweis des Beratungsgesprächs beim Prüfungsamt vorgelegt haben.

Zusatzmodule

Zusatzmodule gehen nicht in den Notendurchschnitt ein. Sie können aber auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen werden.

Auch Zusatzmodule müssen mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Es ist nicht möglich nur einzelne Lehrveranstaltungen als Zusatzmodule zu belegen.

Die Anmeldung für zusätzliche Leistungen ist frühestens nach Erbringung von mindestens 60 credits im Grundstudium möglich.

Nach Abschluss des Studiums dürfen Sie keine Zusatzmodule belegen.

Grundsätzlich geben Sie mit der Prüfungsanmeldung an, ob es sich bei einem Modul um ein Wahlpflicht-, Wahl- oder Zusatzmodul handelt.

Eine Änderung der Zuordnung kann einmal im Studium vor Erstellung des Zeugnisses beantragt werden.

Den formlosen Antrag können Sie im Studieninformationszentrum (SIZ) abgeben oder in den Briefkasten des Prüfungsamtes einwerfen.

Die Bachelor-Arbeit besteht aus einem schriftlichen Teil (Bachelor-Arbeit) und einem mündlichen Teil (Präsentation).

Alle Details zur Bachelor-Prüfungsordnung finden Sie hier:

Die Bachelor-Arbeit kann von

  • ProfessorInnen,
  • Hochschul- oder PrivatdozentInnen,
  • JuniorprofessorInnen sowie von
  • akademischen MitarbeiterInnen mit Prüfungsbefugnis

der Fakultät Agrarwissenschaften sowie der Fakultät Naturwissenschaften ausgegeben und betreut werden.

Der Prüfungsausschuss kann genehmigen, dass die Bachelor-Arbeit von einer Person ausgegeben wird, die nicht der Fakultät Agrarwissenschaften sowie der Fakultät Naturwissenschaften angehört. Diese Person muss ebenfalls die obenstehenden Kriterien erfüllen.

Ein/e Betreuer/in der Fakultät Agrarwissenschaften muss mit dem Thema einverstanden sein.

Wenn Sie sich für eine Abschlussarbeit in Zusammenarbeit mit einem Unternehmen interessieren, beachten Sie bitte den Leitfaden für externe Arbeiten.

Sie müssen die Arbeit sofort anmelden, wenn die betreuende Person das Thema ausgegeben hat. Sie müssen dann mit der Bearbeitung beginnen.

Die Bachelor-Arbeit müssen Sie im Prüfungsamt anmelden.

Das ausgefüllte Formular zur Anmeldung der Bachelor-Arbeit (für agrarwissenschaftliche Bachelor-Studiengänge) können Sie im Studieninformationszentrum (SIZ) abgeben oder in den Briefkasten des Prüfungsamtes einwerfen.

Sie dürfen das Thema nicht ändern.

Titeländerungen sind jedoch möglich.

Reichen Sie hierfür den Antrag auf Änderung des Titels im Prüfungsamt ein.

Die Bearbeitungszeit beträgt maximal drei Monate.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit um maximal sechs Wochen verlängert werden. Hierfür ist ein Antrag an den Prüfungsausschuss erforderlich.

Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt eingegangen sein.

Wenn Sie Probleme bei der Bearbeitung Ihrer Arbeit hatten, muss dies von der betreuenden Person bestätigt werden. Die betreuende Person muss bestätigen, dass

  • die Verzögerung nicht Ihre Schuld ist und
  • die beantragte Dauer der Verlängerung der Verzögerung entspricht.

Sie können den Antrag im Studieninformationszentrum (SIZ) abgeben. Das Prüfungsamt leitet Ihren Antrag dann an den Prüfungsausschuss zur Entscheidung weiter.

Bei persönlichen Gründen müssen Sie dem Antrag einen Nachweis für den Grund des Versäumnisses beifügen. Wenn Sie Ihre Bachelor-Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht fristgerecht abgeben können, muss Ihr Arzt das Formular Verlängerung der Bearbeitungszeit für Abschlussarbeiten der Universität Hohenheim ausfüllen. Reichen Sie das Attest zusammen mit dem formlosen und unterschriebenen Antrag an das Prüfungsamt weiter.

Den Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit aus gesundheitlichen Gründen müssen Sie unverzüglich (zum Zeitpunkt der Erkrankung) stellen.

Die Bachelor-Arbeit kann als Gruppenarbeit angemeldet werden.

Gruppenarbeiten sind nur dann erlaubt, wenn der individuelle Beitrag eindeutig durch die Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien unterscheidbar und bewertbar ist.

Die Regelungen zur Abgabe gelten für alle Gruppenmitglieder der Bachelor-Arbeit einzeln. Das heißt, dass jeder ein "gebundenes" Exemplar und ein digitales Textdokument abgeben muss.

Die Bachelor-Arbeit können Sie in deutscher oder englischer Sprache anfertigen.

Wenn Sie die Bachelor-Arbeit in einer anderen Sprache schreiben möchten, muss die betreuende Person einverstanden sein. Die Unterschrift auf dem Anmeldeformular ist als Einverständniserklärung ausreichend.

Sie müssen in Ihre Bachelor-Arbeit eine Erklärung einbinden.

Mit dieser versichern Sie schriftlich, dass Sie

  • die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten haben,
  • die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben,
  • die wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche kenntlich gemacht haben,
  • die übermittelte elektronische Fassung der Bachelor-Arbeit in Inhalt und Wortlaut ausnahmslos der gedruckten Ausfertigung entspricht und
  • dass Sie damit einverstanden sind, dass diese elektronische Fassung anhand einer Plagiatssoftware überprüft wird.

Diese Erklärung muss von Ihnen handschriftlich unterschrieben sein.

Bei der Abgabe einer unwahren Versicherung wird die Bachelor-Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

Informationen zur Abgabe Ihrer Arbeit finden Sie auf der Seite Abschlussarbeiten.

Es findet eine etwa 15-20-minütige hochschulöffentliche Präsentation der Arbeitsergebnisse gefolgt von ca. 10 Minuten Diskussion statt.

Der/Die Betreuer/in legt den Termin und den Rahmen für die Präsentation fest. Sie müssen spätestens acht Wochen nach der Abgabe präsentieren.

Wird die Präsentation nicht fristgerecht abgelegt, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Eine mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertete Präsentation kann einmal wiederholt werden, ohne dass die Bachelor-Arbeit wiederholt werden muss.

Wird die Bachelor-Arbeit vom Betreuer mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so wird sie von einem weiteren Prüfer der Fakultät Agrarwissenschaften bewertet. Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss benannt.

Unterscheiden sich die Bewertungen der beiden Gutachter, legt der Prüfungsausschuss eine Bewertung im Rahmen der beiden Bewertungen fest.

Gilt die Bachelor-Arbeit als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden.

Der Rücktritt von der Bachelor-Arbeit ist möglich, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen oder anderen persönlichen Gründen mehr als sechs Wochen nicht an der Bachelor-Arbeit arbeiten können.

Den Antrag auf Rücktritt müssen Sie formlos schriftlich stellen. Sie können den Antrag im Studieninformationszentrum (SIZ) abgeben oder beim Prüfungsamt in den Briefkasten einwerfen.

Die Fakultät bestellt den Prüfungsausschuss.

Mitglieder des Prüfungsausschusses sind

  • drei ProfessorInnen
  • zwei MitarbeiterInnen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals und
  • ein studentisches Mitglied.

Das Studentische Mitglied hat eine beratende Stimme.

Der Prüfungsausschuss wacht darüber, dass die Prüfungsordnung eingehalten wird. Zudem entscheidet er über Anträge, wenn die Prüfungsordnung dies vorsieht (z.B. beim Versäumen von Fristen).

Sie müssen einen Antrag an den Prüfungsausschuss stellen, sobald Ihnen der Grund für den Antrag bekannt ist. Das bedeutet: Sie müssen sofort reagieren, wenn Sie feststellen, dass Sie beispielsweise eine Frist nicht einhalten können.

Anträge an den Prüfungsausschuss sind formlos. Sie müssen also keine formalen Mindestanforderungen erfüllen, jedoch müssen sie handschriftlich unterschrieben sein. In Ihrem Antrag müssen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich erläutern (und ggf. mit Nachweisen belegen).

Anträge an den Prüfungsausschuss können im Studieninformationszentrum (SIZ) abgegeben oder in den Briefkasten des Prüfungsamtes eingeworfen werden.

Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Anträge in einem Eilverfahren allein entscheidet.

Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses teilt das Prüfungsamt schriftlich mit.

Sie können Prüfungsleistungen, die Sie an einer anderen Hochschule erbracht haben, anerkennen lassen.

Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei der Anerkennung von Pflichtmodulen müssen zuvor die Modulverantwortlichen prüfen, ob das Modul anerkannt werden kann.

Fristen

Wenn Sie nach einem Studiengang- oder Hochschulwechsel eine Anerkennung beantragen möchten, müssen Sie den Antrag spätestens innerhalb der ersten drei Monate des Semesters stellen, in welchem Sie Ihr Studium in Hohenheim beginnen (31.12. oder 30.6.).

Für die Anerkennung von Leistungen, die Sie im Rahmen Ihres Studiums in Hohenheim an einer anderen Hochschule erbringen, z.B. im Auslandssemester, gelten keine Fristen für die Antragstellung.

Anerkennung von Pflichtmodulen

Sie können ein Pflichtmodul anerkennen lassen. Hierfür muss der/die Modulverantwortliche die  Leistung bestätigen, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen des von Ihnen erbrachten Moduls kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen.

Kein wesentlicher Unterschied besteht bei der Anerkennung einer Leistung anstelle eines Pflichtmoduls, wenn die erworbenen Kompetenzen zu mindestens 75 %  mit den für das Pflichtmodul im Hohenheimer Modulkatalog aufgeführten Lern- und Qualifikationszielen übereinstimmen.

Bitte nutzen Sie das Formular für den Antrag auf Anerkennung von Pflichtmodulen. Lassen Sie sich auf diesem von dem/der Modulverantwortlichen bestätigen, dass eine Anerkennung des Pflichtmoduls empfohlen wird.

Bitte legen Sie Ihrem Antrag eine Leistungsübersicht der abgelegten Leistung bei.

Geben Sie das unterschriebene Formular und die Leistungsübersicht im Studieninformationszentrum (SIZ) ab. Sie können die Unterlagen aber auch beim Prüfungsamt in den Briefkasten einwerfen.

Bei einer Anerkennung werden ECTS-Credits und die Bezeichnung des Hohenheimer Moduls übernommen.

Anerkennung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen

Sie können ein Wahlpflicht- oder Wahlmodul anerkennen lassen. Hierfür muss der Prüfungsausschuss entscheiden, ob hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen des von Ihnen erbrachten Moduls kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen.

Kein wesentlicher Unterschied besteht bei der Anerkennung einer Leistung anstelle

  • eines Wahlpflichtmoduls, wenn die erworbenen Kompetenzen für die gewählte Fachrichtung geeignet sind.
  • eines Wahlmoduls, wenn die erworbenen Kompetenzen bezüglich des Niveaus denen des betreffenden Studiengangs im Wesentlichen entsprechen.

Ihren Antrag auf Anerkennung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen müssen Sie formlos stellen.

Bitte legen Sie Ihrem Antrag eine Leistungsübersicht der abgelegten Leistung, eine Modulbeschreibung und wenn vorhanden das Learning Agreement bei.

Geben Sie den Antrag im Studieninformationszentrum (SIZ) ab. Sie können die Unterlagen aber auch in den Briefkasten des Prüfungsamtes einwerfen.

Die Module werden mit der Originalbezeichnung anerkannt.

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