Urlaubssemester
Wenn Sie aus wichtigen Gründen Ihr Studium unterbrechen müssen, können Sie beim Studiensekretariat einen Antrag auf Beurlaubung stellen.
Sollten Sie ein Urlaubssemester planen, denken Sie bitte daran, dass manche Lehrveranstaltungen nur einmal jährlich angeboten werden.
Außerdem kann es Auswirkungen auf die Bezahlung von Leistungen wie beispielsweise Bafög und Kindergeld haben.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen.
Sie werden in der Regel nur beurlaubt, wenn Sie für einen Zeitraum von mindestens 50% der Vorlesungszeit abwesend sind. Eine Beurlaubung ist in der Regel für nicht mehr als zwei Semester aus demselben Urlaubsgrund möglich. Ausgeschlossen sind Beurlaubungen aus Gründen, die nach Ende der Vorlesungszeit eingetreten sind. Ausgeschlossen sind auch Beurlaubungen für zurückliegende Semester.
Beurlaubungen im 1. Fachsemester sind nur möglich, wenn das Ablehnen eine unzumutbare, besondere Härte darstellen würde (z.B. Krankheit). Master-Studierende können davon abweichend auch im 1. Fachsemester aufgrund von Praktikum oder Auslandssemester beurlaubt werden, sofern eine Begründung vorliegt, warum die Beurlaubung im 1. Fachsemester erfolgen muss.
Eine Beurlaubung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies kann beispielsweise sein:
- Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient (Pflicht- oder freiwilliges Praktikum)
Nachweis: Vertrag oder Bescheinigung über Tätigkeit (in Kopie); Wichtig: Dauer und Inhalt der Tätigkeit muss genannt sein. - Studium an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule
Nachweis: Bescheinigung der ausländischen Hochschule oder der zuständigen Stelle der Universität Hohenheim (z.B. des Akademischen Auslandsamts) (Dauer des Studiums muss genannt werden)
Eine Beurlaubung während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule im Rahmen eines Doppelabschlussprogramms ist nicht möglich. - Krankheit
Nachweis: ärztliches Attest, aus dem Umfang und Dauer der Beeinträchtigung des Studiums durch die Krankheit hervorgehen - Schwangerschaft / Mutterschutz
Nachweis: Kopie Mutterpass mit Geburtstermin - Kindererziehung
Nachweis: Kopie der Geburtsurkunde und Meldebescheinigung, die auch an der Anschrift lebende Kinder umfasst (nach §18 (2) Bundesmeldegesetz), ab Vollendung des 3. Lebensjahres zusätzlich eine Begründung zum Betreuungsaufwand - Familiäre Pflege
Nachweis: Bescheinigung der Pflegekasse über die Pflegegrad, Bescheinigung über die Eintragung als Pflegeperson
Das Erstellen einer Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit ist Teil des Studiums und daher kein Beurlaubungsgrund.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Beurlaubung in HohCampus und laden dort auch Ihre Nachweise hoch (Service > Anträge).
Der Antrag sollte grundsätzlich bis zur Rückmeldung (SS: 15. Februar / WS: 15. August) gestellt sein. Tritt der Grund für die Beurlaubung erst später ein, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
Entscheidung über den Antrag
Eine Entscheidung über die Gewährung des Urlaubssemesters kann erst getroffen werden, wenn alle geforderten Nachweise vorliegen. Eine Beurlaubung erfolgt immer für ein Semester, bei Fortwirken des Grundes über ein Semester hinaus ist ein neuer Antrag erforderlich.
Wird ihr Antrag bewilligt, können Sie neue Studienbescheinigungen in HohCampus abrufen, die die Beurlaubung ausweisen: Das Semester ist in den Studienbescheinigungen dann als Urlaubssemester gekennzeichnet. Wie über Ihren Antrag entschieden wurde bzw. wie der aktuelle Bearbeitungsstand ist, sehen Sie bei Ihrem Antrag in HohCampus.
Urlaubssemester sind Hochschulsemester, jedoch keine Fachsemester. Dies gilt auch dann, wenn Sie Prüfungen im Urlaubssemester ablegen.
Bitte beachten Sie: Bei einer Beurlaubung zum Besuch eines Deutschkurses muss nach Kursende eine Teilnahmebestätigung von der Sprachschule an das Studiensekretariat geschickt werden!
Während eines Urlaubssemesters muss der reguläre Semesterbeitrag (Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenwerksbeitrag und Beitrag für die Verfasste Studierendenschaft) bezahlt werden.
Eine Befreiung vom Semesterbeitrag ist nicht möglich.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Studiengebühren für internationale Studierende und Studiengebühren für ein Zweitstudium:
Eine Gebührenbefreiung während der Beurlaubung ist dann möglich, wenn sowohl der Antrag auf Beurlaubung als auch der Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden.
Falls Sie die Studiengebühren bereits bezahlt haben und nachträglich wegen Beurlaubung davon befreit werden, können Sie einen Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühren stellen. Laden Sie den Antrag auf Rückerstattung bitte in HohCampus zusammen mit Ihrem Antrag auf Beurlaubung hoch:
Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, an der Selbstverwaltung der Uni Hohenheim teilzunehmen, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen zu benutzen – ausgenommen sind Bibliotheks- und IT-Dienste, die benutzt werden dürfen.
Studierende, die aufgrund von Kindererziehung, bzw. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz bzw. während der Elternzeit beurlaubt sind, können davon abweichend Lehrveranstaltungen besuchen und alle Hochschuleinrichtungen nutzen.
- Sie können Prüfungen ablegen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Dies bezieht sich auf alle Prüfungsarten (Studienleistungen, Prüfungsleistungen, Erst- oder Wiederholungsprüfungen).
Haben Sie sich zu Prüfungen angemeldet und wollen diese während des Urlaubssemesters doch nicht ablegen, müssen Sie von diesen Prüfungen zurücktreten.
Der Antrag auf Rücktritt ist formlos zu stellen und wird im SIZ eingereicht. Er kann schriftlich beim SIZ abgegeben werden oder auch per Mail direkt an das Prüfungsamt erfolgen.
BaföG
Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird für die Zeit von Urlaubssemestern nicht gewährt. Eine Ausnahme ist das Auslands-BAföG, das während eines Auslandsstudiums oder einem Praktikum im Ausland weiter bezahlt wird. Urlaubssemester ohne BAföG-Weiterzahlung bleiben in bei der Förderungshöchstdauer außen vor.
Ausbildungszeiten im Ausland werden für die Dauer von höchstens einem Jahr nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in den Ausbildungsbestimmungen als notwendig vorgeschrieben ist.
Das Amt für Ausbildungsförderung ist durch die beurlaubten Studierenden über den Zeitpunkt und die Dauer von Urlaubssemestern zu informieren (Immatrikulationsbescheinigungen).
Kindergeld
Ob Kindergeld während des Urlaubssemesters gewährt wird, hängt vom Beurlaubungsgrund ab.
Krankenversicherung
Studierende bleiben studentisch krankenversichert / familienversichert, wenn einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen wird. Bei Erhalt eines höheren Erwerbseinkommens besteht Beitragspflicht hinsichtlich Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.