Zu den Aufgaben des Rektorats gehören insbesondere:
(siehe §16 Abs. 3, Satz 2 Nr. 1 – 14 LHG)
- Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung
- Planung der baulichen Entwicklung
- Aufstellung der Ausstattungspläne
- Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2 LHG
- kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leistungsprozesse durch Einrichtung und Nutzung eines Qualitätsmanagementsystems
- Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder die Aufstellung des Wirtschaftsplans
- Vollzug des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans
- Verteilung der für die Hochschule verfügbaren Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13 Abs. 2 LHG
- Entscheidungen über die Grundstücks- und Raumverteilung nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 LHG
| - Entscheidungen über das Körperschaftsvermögen
- Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 des LBesGBW aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen
- Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung; die Dekanate können hierzu Vorschläge unterbreiten; das Rektorat ist nicht an diese Vorschläge gebunden
- Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung
- Festsetzung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60 LBesGBW
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Zudem verantwortet das Rektorat alle Angelegenheiten, für die im Landeshochschulgesetz oder in der Grundordnung der Universität nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist und die von grundsätzlicher hochschulpolitischer Relevanz sind.