Forschungsvorhaben-Register

Im Forschungsvorhaben-Register sind bewilligte Forschungsvorhaben aus Drittmitteln im Sinne des § 41 LHG mit einem definierten Datenkatalog (vgl. § 41a Absatz 2 LHG) zu erfassen. Es dient der Transparenz der Drittmittelforschung an Hochschulen.

Im Vorhabenregister sind folgende Daten zu verzeichnen:

  • Bezeichnung des Forschungsvorhabens
  • Name der beteiligten Einrichtungen in der Hochschule (Fakultät, Institut), bei der DHBW auch die dualen Kooperationspartner
  • Name der Projektleitenden
  • Fachgebiet und beteiligte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
  • Kurzbeschreibung des Projekts
  • Projektdauer oder Projektlaufzeit
  • Höhe der Drittmittel, in der Regel pro Jahr
  • Benennung der Drittmittelgeber, getrennt nach öffentlichen und privaten Drittmittelgebern
  • Angaben zu vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtungen und Publikationsbeschränkungen sowie
  • Angabe der Themen der Dissertationen, die im Rahmen eines Drittmittelvorhabens in Kooperation mit Unternehmen angefertigt werden.
  • Angaben zur Nutzung genetischer Ressourcen nach dem Nagoya-Protokoll

Bedeutung des Vorhabenregisters

Das Vorhaben-Register soll die Transparenz der Drittmittelforschung im Sinne des § 41a LHG sicherstellen.

Datenerfassung

Die Daten werden von den Abteilungen Wirtschaft & Finanzen und Forschungsförderung über die Drittmittelanzeige erfasst. Sie bündelt verschiedene Meldepflichten und erhebt alle notwendigen Angaben in einem Formular.

Drittmittelanzeige

Die ausgefüllte Drittmittelanzeige muss als unterschriebener Ausdruck sowie als E-Mail-Anhang auf elektronischem Weg an die Drittmittelverwaltung des Referats Haushalts-, Drittmittel-, Steuerangelegenheiten (AW 1) übermittelt werden.

Löschung der Daten

Die im Vorhabenregister hinterlegten Daten werden 10 Jahre nach geplantem Projektende aus der Datenbank gelöscht.

Möglichkeit der Einsicht: Senatsbericht und individuelle Anfragen

Das Vorhabenregister dient dem Diskurs im Senat als der akademischen Vertretung der Mitglieder der Hochschule.

"Die Rektorin oder der Rektor berichtet dem Senat einmal jährlich allgemein über den Stand des Vorhabenregisters" (vgl LHG §41a Absatz 3).

Darüber hinaus können der Senat sowie Hochschulmitglieder Auskunft aus dem Vorhabenregister verlangen. Das Auskunftsverlangen ist an das Rektorat zu richten. Sowohl die Auskunftsbegehrenden als auch die durch die Auskunft betroffenen Wissenschaftler und Drittmittelgeber können im Konfliktfall eine Vertrauenskommission anrufen, die ein beratendes Votum an das Rektorat abgibt.