BAföG für Master und Fachrichtungswechsler
Für einen erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung innerhalb der ersten beiden Semester besteht eine widerlegbare Regelvermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. In der Regel entfällt damit die Notwendigkeit, einen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung zu begründen oder zu prüfen; beides muss aber dem Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt werden.
Ein Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung bis zum Beginn des 4. Fachsemesters lassen den Förderungsanspruch nicht erlöschen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dieser vom Amt für Ausbildungsförderung anerkannt wird. Für die Anerkennung eines wichtigen Grundes ist es unerheblich, ob für die vorherige Ausbildung eine Förderung nach dem BAföG gewährt wurde oder nicht. Wir empfehlen Ihnen eine rechtzeitige Information beim Amt für Ausbildungsförderung.
Ob für konsekutive Master- Studiengänge Ausbildungsförderung geleistet werden kann, muss im Einzelfall mit dem Amt für Ausbildungsförderung geklärt werden.