FAQ zu Studiengebühren für internationale Studierende

Zur Verbesserung der Lesbarkeit sind die nachstehenden Auszüge aus dem Gesetzestext sprachlich vereinfacht worden. Rechtlich bindend ist allerdings nur der unmittelbare Wortlaut des Landeshochschulgebührengesetzes!

Rechtsgrundlage für die Gebühren ist das Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG).


Internationale Studierende, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaates sind und keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung haben (z.B. Abitur), müssen Studiengebühren bezahlen, wenn sie sich in einen Bachelor-, Master- oder Staatsexamensstudiengang einschreiben oder in diesen wechseln.

Das heißt, Drittstaatler, die zum Zwecke des Studiums nach Deutschland kommen, sind grundsätzlich gebührenpflichtig.

Internationale Studierende müssen 1.500 € Studiengebühren für jedes Semester im Studium bezahlen. Zu bezahlen sind zusätzlichdie üblichen Semesterbeiträge in Höhe von derzeit 186,70 €.

Darüber hinaus gibt es Studiengänge, die zusätzlich zu den existierenden Studiengebühren weitere Kosten erheben (z.B. MSc Food Systems) oder eine abweichende Gebührenstruktur haben (z.B. Master of Finance).) . Die Kosten entnehmen Sie bitte der Seite des jeweiligen Studiengangs

Die Bezeichnung „Studiengebühren“ in diesem Text bezieht sich also auf die Gebühren in Höhe von 1.500 € pro Semester, die nach dem §3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) für das Lehrangebot einschließlich der damit verbundenen spezifischen Betreuung erhoben werden.

Die Studiengebühr und die allgemeinen Semesterbeiträge für das erste Semester werden erstmalig mit der Stellung des Antrages auf Immatrikulation in voller Höhe fällig. Die Frist für die Immatrikulation entnehmen Sie bitte Ihrem Zulassungsbescheid. Das bedeutet, wenn Sie die Einschreibung beantragen, müssen Sie unter anderen einen Zahlungsnachweis hochladen.

In der Regel empfehlen wir die Überweisung der Studiengebühren und Semesterbeiträge und die Beantragung der Einschreibung, nachdem Ihr Visum (wenn zutreffend) bereits ausgestellt wurde und Sie absolut sicher sind, dass Sie Ihr Studium an der Universität Hohenheim aufnehmen werden.

Rückerstattungen sind möglich, aber ein recht kompliziertes und langwieriges bürokratisches Verfahren. Eine Erstattung der Studiengebühren ist zudem nur möglich, wenn Sie entweder überhaupt nicht immatrikuliert sind oder sich innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren ließen. In allen anderen Fällen werden die Studiengebühren grundsätzlich nicht erstattet, auch wenn Sie das Lehrangebot nicht in Anspruch genommen haben.

Um Verzögerungen bei der Entsperrung des Sperrkontos oder Eröffnung eines deutschen Kontos zu vermeiden, ist es ratsam, die Studiengebühr und die allgemeinen Semesterbeiträge in einem Betrag zu überweisen, während Sie noch in Ihrem Heimatland sind. Bitte vergewissern Sie sich, dass die Überweisungsgebühren und die möglichen Verluste aufgrund des Umrechnungskurses ebenfalls durch die Zahlung gedeckt sind. Wenn der von der Universität Hohenheim erhaltene Betrag niedriger als der fällige ist, wird Ihre Einschreibung erst ausgeführt, wenn die Differenz beglichen wurde. Wenn Sie überzahlen, wird der Differenzbetrag als Guthaben auf das nächste Semester gebucht.

Sie können eine andere Person in Deutschland oder im Ausland darum bitten, das Geld für Sie zu überweisen, vergewissern Sie sich aber, dass ein richtiger Verwendungszweck erwähnt wird. Bar- oder Kartenzahlungen vor Ort sind nicht möglich. Ratenzahlungen sind nicht möglich. Zahlungen für zwei Semester gleichzeitig sind nicht möglich. Bitte überweisen Sie die Gebühren für das zweite Semester auf Ihr Sperrkonto oder ein anderes Bankkonto von Ihnen, sofern der Nachweis der Verfügbarkeit dieser finanziellen Mittel für die Visumbeantragung zwingend erforderlich ist.

Informationen über Bankkonto und Verwendungszweck entnehmen Sie bitte Ihrem Zulassungs-, und Gebührenbescheid sowie dem Antrag auf Einschreibung am Ende der Online-Immatrikulation.

Wenn Sie für die Visumbeantragung eine Zahlungsbestätigung benötigen, senden Sie uns bitte einen Zahlungsnachweis an die an der Seite rechts erwähnte E-Mailadresse. Wir werden eine Zahlungsbestätigung ausstellen, sobald der Betrag eingegangen ist.

Ab dem zweiten und in den folgenden Semestern werden die Studiengebühr und die allgemeinen Semesterbeiträge in jedem Sommersemester am 15. Februar und in jedem Wintersemester am 15. August in voller Höhe fällig. Die Fristen beziehen sich auf den letzten Tag, an dem die Universität Hohenheim Ihre Überweisung bekommt und nicht auf den Tag der Überweisung! Rechnen Sie für den Eingang der Gebühren bei der Universitätskasse ca. eine Woche ein. Überweisen Sie den Gesamtbetrag daher rechtzeitig. Danach sind Sie rückgemeldet und können Ihre Studienbescheinigungen abrufen und Ihren Studierendenausweis validieren.

Für verspätete Rückmeldungen (Geldeingang ab dem 16. Februar bzw. 16. August) ist eine Gebühr von 20,- € zu zahlen.

Die Ratenzahlungen sind nicht möglich! Bitte veranlassen Sie keine Teilzahlungen, weil dies die Zuordnung von Gebühren und Beiträgen erheblich erschwert. Bitte runden Sie den Gesamtbetrag auch nicht auf oder ab. Die Centbeträge müssen genau stimmen.

Verwendungszweck, Bankverbindung sowie den derzeitigen Stand Ihrer Zahlungen können Sie im Laufe Ihres Studiums im Studentenportal HohCampus abrufen. Bitte geben Sie den Verwendungszweck unbedingt an, da es sonst zu Verzögerungen bei der Verbuchung der Gebühren kommt.

Prüfen Sie auf HohCampus bitte ebenfalls, ob Ihr Konto ein Guthaben aufweist. Wenn ja, überweisen Sie bitte nur den Differenzbetrag (genau wie in HohCampus angegeben).

In der Regel müssen internationale Studierenden ein Sperrkonto eröffnen, um ein Visum für Deutschland zu bekommen. Normalerweise können Studiengebühren nicht von einem gesperrten Konto überwiesen werden. Es wird generell nicht empfohlen, Studiengebühren mit finanziellen Mittel, die sich auf Sperrkonten befinden, zu vermischen. Sperrkonten existieren, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern und um sicherzustellen, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde erhalten. Studiengebühren müssen also aus anderen Mitteln bezahlt werden.

Deshalb empfehlen wir Ihnen, zwei deutsche Konten zu haben: ein Sperrkonto, das Sie aus dem Ausland eröffnen, und ein reguläres Konto, das Sie nach Ihrer Einreise in Deutschland eröffnen können.

Auch wenn Sie ohne Visum nach Deutschland einreisen können, sollten Sie genug finanzielle Mittel haben, die sowohl Ihre Lebenshaltungskosten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, als auch die Studiengebühren, abdecken.

Grundsätzlich keine Studiengebühren bezahlen deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates und Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur) in Deutschland oder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (Deutsche Auslandsschulen) erworben haben.

In diesen Fällen wird die Gebühr automatisch nicht erhoben.

Dazu gehören:

  • Studierende aus der EU und dem EWR (EU + Norwegen, Island, Lichtenstein)
  • Internationale Studierende, die eine inländische Hochschulzugangsberechtigung besitzen, unterliegen nicht der Gebührenpflicht. § 58 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 und 12 LHG
  • Studierende eines Promotionsstudiengangs

Studierende, die einen "gefestigten Inlandsbezug" zu Deutschland haben, sind ausgenommen. Grob zusammengefasst sind das Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nicht nur zum Zweck des Studiums haben, sondern aus familiären Gründen (z.B. Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Deutschen, eines EU/EWR-Bürgers oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis), aufgrund von Flucht aus dem Heimatland oder aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen oder aus anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Beachten Sie bitte, dass Sie in diesem Fall eine Mitwirkungspflicht haben und im Zuge Ihrer Bewerbung bzw. Einschreibung ein Auskunftsformular ausfüllen und die dazugehörigen Dokumente einreichen müssen, wenn Sie eine Ausnahme geltend machen möchten.

Ausnahmen von der Gebührenpflicht bestehen für:

  • Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Staatsangehörigen der EU/des EWR nach § 3 Absatz 1 und 4 Freizügigkeitsgesetz/EU oder Kinder, denen diese Rechte nicht zustehen, weil sie 21 Jahre und älter sind und von ihren Eltern oder deren , Ehegatten, Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten
  • Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU
  • Geflüchtete Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Ausland nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt und in Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind
  • Heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
  • Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen, familiären und sonstigen Gründen mit guter Bleibeperspektive haben. Hierunter fallen alle, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 24, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104a AufenthG haben
  • Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG haben
  • Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland wegen eines Abschiebungsverbots oder eines anderen Ausreisehindernisses haben, mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG, die sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet und geduldet aufhalten
  • Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet und geduldet aufhalten
  • Geduldete Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Inland, die sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet und geduldet im Bundesgebiet aufhalten
  • Ausländer, die sich insgesamt 5 Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind
  • Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist
  • Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang in Deutschland abgeschlossen haben (vgl. dann Zweitstudiengebühr)

Ein in Deutschland erworbener Bachelor- oder Masterabschluss genügt nicht zur Ausnahme von der Gebührenpflicht!

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Aufenthaltserlaubnis die richtige für eine Gebührenausnahme wäre, prüfen Sie bitte die Angaben im Feld „Anmerkungen“ in Ihrer Aufenthaltserlaubnis, lesen Sie bitte das auf dieser Seite verlinkte Auskunftsformular oder kontaktieren Sie das Akademische Auslandsamt und fragen Sie nach. Ohne Mitteilung der Universität Hohenheim über die Ausnahme von der Studiengebühr besteht zunächst die Pflicht zur Zahlung der Studiengebühr.

1)

Von der Gebührenpflicht sind Studierende zu befreien, wenn sie in einem vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) geförderten entwicklungsbezogenen Masterstudiengang eingeschrieben sind (derzeit Agricultural Economics Master) und

  • ein Stipendium vom DAAD erhalten oder
  • die Staatsangehörigkeit eines Unterzeichnerstaates des Partnerschaftsabkommens 2000/483/EG zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits, besitzen oder
  • die Staatsangehörigkeit eines Staates, der nach der Feststellung der Vereinten Nationen zu den am geringsten entwickelten Ländern (LDC) gehört, besitzen.

Dafür müssen Bewerber das Auskunftsformular, das auf dieser Seite heruntergeladen werden kann, ausfüllen und es zusammen mit dazugehörigen Nachweisen im Zuge ihrer Bewerbung einreichen. Das Auskunftsformular kann auch später nachgereicht werden, da diese Befreiungsart erst mit der Immatrikulation greift.

Bitte beachten Sie, dass diese Befreiung ausschließlich für Agricultural Economics Master und keinen anderen Studiengang der Universität Hohenheim gültig ist.

2)

In den unten beschriebenen Fällen haben Sie nicht nur eine Mitwirkungs- sondern auch eine Antragspflicht und müssen einen Antrag ausfüllen und die dazugehörigen Dokumente einreichen, wenn Sie die Befreiung geltend machen möchten. Einen Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr können Sie nach Erhalt des Gebührenbescheids stellen. Die Anträge können auf dieser Seite heruntergeladen werden und sind vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen.

Befreit werden können:

  • Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung nach  § 55 Abs. 1 Asylgesetz, die die Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde. Welche Länder das aktuell betrifft, erfahren Sie auf der Seite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
  • Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX
  • Studierende in einem Urlaubssemester. Bitte beachten Sie, dass Sie in dem Fall zwei Anträge stellen müssen - den Antrag auf Gewährung eines Urlaubssemesters und den Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr, vor der Vorlesungszeit!

Wenn Sie bereits immatrikuliert sind, erfolgt die Antragsstellung über HohCampus.

Am besten sollte dies ein paar Wochen vor den Rückmeldefristen geregelt werden, damit vorher klar ist, ob Sie die Studiengebühren für internationale Studierende oder nur die regulären Semesterbeiträge überweisen müssen. Alternativ ist es möglich, den gesamten ausstehenden Betrag einschließlich der Studiengebühren für internationale Studierende zu überweisen, um rückgemeldet zu werden, und beide Anträge vor Vorlesungsbeginn und die Nachweise so schnell wie möglich einzureichen. Solange kein Nachweis vorliegt, werden Ihre Anträge nicht bearbeitet. Die Studiengebühren werden erstattet, wenn Sie beide Anträge fristgerecht stellen und Ihrem Antrag auf Berurlaubung stattgegeben wird.

 

3)

Es gibt auch weitere Befreiungsmöglichkeiten. Studierende, die nach der Satzung der Universität Hohenheim über die Befreiung von der Studiengebühr für Internationale Studierende nach § 6 Abs. 4 und 5 LHGebG befreit wurden, bezahlen im Laufe ihrer Regelstudienzeit (vier Semester) keine Studiengebühren.

Die Entscheidung über die Befreiung von der Studiengebühr wird von Fakultäten aufgrund der besonderen Begabung, der Staatsangehörigkeit, sozialer Kriterien und Aspekten der Gleichstellung der Geschlechter und der daraus erstellten Ranglisten getroffen. Der form- und fristgerecht gestellte Zulassungsantrag gilt dabei als Antrag auf Befreiung.

Diese Art von Befreiung muss also nicht zusätzlich beantragt werden und liegt in der Zuständigkeit von Fakultäten.

Satzung der Universität Hohenheim über die Befreiung von der Studiengebühr für Internationale Studierende

Internationale Studierende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (17.05.2017) bereits an der Universität Hohenheim immatrikuliert waren, können ihr Studium in diesem Studiengang an der Universität Hohenheim gebührenfrei zu Ende führen. Dies gilt auch bei zwei oder mehr Studiengängen, für die bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Immatrikulation besteht. Bei einem Mehrfachstudiengang bleibt der einmalige Wechsel eines Teilstudiengangs gebührenfrei.

Ein Wechsel des kompletten Studiengangs - darunter fällt auch der Wechsel vom Bachelor in den Master oder der Wechsel der Universität führt grundsätzlich zur Gebührenpflicht.

Dies hängt von bestimmten Voraussetzungen ab.

Keine Gebühren bezahlen internationale Studierende, die im Rahmen von Hochschulvereinbarungen immatrikuliert sind, wenn sie im Rahmen eines Austauschabkommens mit der Partnerhochschule für in der Regel zwei Semester und ohne die Absicht, einen Studienabschluss zu erwerben, kommen und die Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit vereinbart wurde.

Bedingungen für die Gebührenfreiheit sind:

  • Hochschulvereinbarung / Austauschabkommen,
  • kein Studienabschluss an der Universität Hohenheim
  • in der Regel höchstens zwei Semester
  • Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit

Keine Gebühren bezahlen internationale Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, die Gebührenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind.

Internationale Zeitstudierende nach § 60 Abs. 1 Satz 5 LHG, die nicht im Rahmen von Hochschulkooperationen als Zeitstudierende für in der Regel höchstens zwei Semester an die Hochschule kommen, müssen pro Semester Gebühren zahlen (z.B. so genannte free movers). Keine Gebühren bezahlen free movers, die einen Forschungsaufenthalt ohne Erwerb von Leistungspunkten (ECTS) machen.

Doppelabschlussprogramme sind so eingerichtet, dass sich Studierende an ihrer Heimatuniversität immatrikulieren und Studiengebühren bezahlen. Die Studierenden immatrikulieren sich während des Auslandsjahres zusätzlich an ihrer Gastuniversität, ohne die Studiengebühren zu bezahlen. Wenn Ihre Heimatuniversität die Universität Hohenheim ist, müssen Sie hier während Ihres gesamten Studiums immatrikuliert bleiben und Studiengebühren in Hohenheim bezahlen. Das befreit Sie automatisch von der Zahlung von Studiengebühren an Ihrer Gastuniversität.

Dieser Vorgang funktioniert auch andersherum. Studierende, die ihr Studium an einer anderen Heimatuniversität beginnen und dann nach Hohenheim kommen, zahlen in Hohenheim keine Studiengebühren, sondern entrichten diese weiterhin an ihrer Heimatuniversität im Ausland. Dies gewährleistet, dass Studiengebühren nicht doppelt bezahlt werden.

Allgemeine Regeln können so zusammengefasst werden:

  • Internationaler Kooperationsstudiengang mit Double-Degree
  • verpflichtender Studienaufenthalt an der Partnerhochschule
  • Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit

Die aktuellen Doppelabschlussprogramme sowie Studiengänge, die eine abweichende Gebührenstruktur haben, finden Sie auf den Seiten des Studienangebots.

Studiengebühren sind nicht mit regulären Semesterbeiträgen zu verwechseln! Double-Degree-Studierende müssen während ihres gesamten Studiums an der Universität Hohenheim regelmäßig Semesterbeiträge zahlen. Gasthochschulen können auch reguläre Semesterbeiträge verlangen. Daher kann es durchaus sein, dass allgemeine Semesterbeiträge an beiden Universitäten (Heimat und Gast) fällig sind.

Nein. Nicht erfasst sind Vorkurse, vorbereitende Studien und Sprachkurse, die vor einer Immatrikulation in einen Studiengang erbracht werden. Auch Kurzzeitaufenthalte (wie zum Beispiel Summer Schools) sind nicht erfasst, soweit keine Einschreibung in einen Studiengang erfolgt.

Nein. Wer ein Bachelor- und ein Masterstudium, Staatsexamens- oder Diplomstudiengang in Deutschland abgeschlossen hat, bezahlt für ein weiteres Studium nur die Zweitstudiengebühr (650 Euro/Semester).

Wurde kein Bachelor- und Masterstudium abgeschlossen, dann müssen internationale Studierende nur die Studiengebühren für internationale Studierende bezahlen (1.500 Euro).

Wenn internationale Studierende ein weiteres Studium aufnehmen (z.B. ein weiteres Bachelor- oder Masterstudium) müssen 1.500 Euro Studiengebühren bezahlt werden. Wenn internationale Studierende für dieses Studium von der Gebührenpflicht ausgenommen oder befreit sind (§ 5 und 6 LHGebG), muss die Gebühr für ein Zweitstudium gezahlt werden (§ 8 LHGebG).

Nein. Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg studieren muss oder kann, ist nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, die in einer Vereinbarung der beteiligten Hochschulen bestimmt worden ist oder an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.

Alle Studierenden entrichten jedes Semester den Verwaltungskosten- und Studierendenwerksbeitrag sowie den Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft. Die Studiengebühren ersetzen nicht andere erhobene Beiträge und Gebühren. Studiengebühren beinhalten diese Beiträge auch nicht.

Er kann sein, dass sich diese Beträge jedes Semester ein klein wenig ändern. Aktuelle Informationen über den fälligen Betrag finden Sie im Laufe Ihres Studiums in Ihrem Account sowie hier:

Jeder gebührenpflichtige Studienbewerber und Studierende (z.B. keine DE/EU/EWR Bürgerschaft und keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung) kann im Laufe der Bewerbung ein Auskunftsformular ausfüllen und zusammen mit entsprechenden Nachweisen in einer PDF-Datei hochladen

Mit diesem Auskunftsformular wird dargelegt, ob nach §5 eine Ausnahme von der Gebührenpflicht besteht.

Die Unterlagen werden grundsätzlich als Scans akzeptiert. Das Akademische Auslandsamt behält sich das Recht vor, die Originale jederzeit anzufordern.

Die Unterlagen müssen erst zum Zeitpunkt der Immatrikulation oder der Rückmeldung vorliegen. Aber, je früher die Unterlagen eingereicht werden, desto schneller können diese geprüft werden!

Anschließend erhalten Bewerber, die kein Auskunftsformular hochgeladen/eingereicht haben oder bei denen die Nachweise nicht ausreichend waren, einen Gebührenbescheid. In diesem Fall kann eine Befreiung von Studiengebühren nach § 6 LHGebG beantragt werden. Dafür muss der Antrag auf Befreiung zusammen mit dazugehörigen Nachweisen an das Akademische Auslandsamt geschickt werden. Der Antrag muss bis zum Vorlesungsbeginn vorliegen.

Wenn der Antrag auf Befreiung fristgerecht eingereicht wurde und die entsprechenden Nachweise vollständig sind, wird der Gebührenbescheid aufgehoben.

Im Fall, dass Unterlagen und Nachweise unverschuldet nicht vorgelegt oder erst später eingereicht werden können (z.B. weil die zuständige Behörde diese nicht rechtzeitig ausstellen konnte), wird der Gebührenbescheid aufgehoben und die bereits bezahlte Studiengebühr erstattet. Das gilt auch, wenn der gesetzliche Ausnahmegrund binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn eintritt.

Alle Studienbewerber oder Studierende, die keinen Gebührenbescheid erhalten oder deren Anträge auf Befreiung bewilligt werden, müssen keine Studiengebühren bezahlen. Bitte beachten Sie die Dauer der ausgesprochenen Ausnahme oder Befreiung. Wenn diese nur eine bestimmte Anzahl von Semestern gilt oder mit der Gültigkeit Ihrer Nachweise zusammenhängt, müssen Sie nach Ablauf der Gültigkeit eine neue Ausnahme oder Befreiung (falls weiterhin zutreffend) fristgerecht beantragen. Wir empfehlen, die Unterlagen für jedes Sommersemester vor 15. Februar und für jedes Wintersemester vor 15. August einzureichen.

Mitwirkungspflichten: Studienbewerber und Studierende sind zur Mitwirkung verpflichtet. Angaben und Unterlagen, die für die Erhebung der Gebühren, für eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich sind, müssen spätestens bis zum Zeitpunkt der Immatrikulation oder der Rückmeldung vorgelegt werden. Auch Änderungen bei den gemachten Angaben sind der Universität Hohenheim unverzüglich mitzuteilen. Die Universität Hohenheim ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Staatsbürger der Schweiz und der Türkei sind grundsätzlich studiengebührenpflichtig. Wenn Sie die Schweizerische Staatsangehörigkeit haben und Arbeitnehmer in Deutschland sind oder Familienangehöriger eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers mit Schweizerischer Staatsangehörigkeit sind, kann eine Ausnahme nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 2. September 2001 geprüft werden.

Wenn Sie die türkische Staatsangehörigkeit haben und ordnungsgemäß bei Ihren Eltern in Deutschland wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, und nicht bereits unter eine der anderen Ausnahmen fallen und keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung haben, können Sie eine Ausnahme nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (EWG/Türkei) beantragen.

Bitte beachten Sie in beiden Fällen das Auskunftsformular auf der Seite.

Tritt ein Staat aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum aus und würden dadurch Angehörige dieses Staates gebührenpflichtig, so können Angehörige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen.

Angesichts der auf zwei Jahre angelegten Dauer des Austrittsverfahrens sowie einem regelmäßig längeren zeitlichen Vorlauf vor Stellung des Antrags auf Austritt ist sichergestellt, dass von der Gebührenpflicht nur Studierende betroffen sind, die schon bei Studienaufnahme den Austritt ihres Landes als ernsthafte Möglichkeit voraussehen mussten. Nehmen sie gleichwohl ein Studium an einer baden-württembergischen Hochschule auf, trifft sie die Gebührenpflicht nicht unerwartet und sie können insoweit keinen Vertrauensschutz erwarten.

Hinsichtlich der finalen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ist darauf hinzuweisen, dass auch diejenigen britischen Staatsangehörigen, die ohne ein Studium aufzunehmen bis zum
31. Dezember 2020 ihren Wohnsitz in Deutschland begründet und diesen seither beibehalten haben, wie EU-Bürgerinnen und EU-Bürger zu behandeln und daher auch im Falle der Aufnahme eines Studiums zu einem späteren Zeitpunkt nicht gebührenpflichtig als internationale Studierende sind.

Bei Exmatrikulation vor Beginn des Semesters wird die bezahlte Gebühr erstattet.

Bei Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist die bereits bezahlte Gebühr auch zu erstatten.

Eine Rückerstattung erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Immatrikulation die Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme vorlagen, aber der internationale Studierende sie aus nicht zu vertretenden Gründen bis zur Immatrikulation nicht nachweisen konnte, weil z.B. die entsprechenden Unterlagen unverschuldet nicht vorhanden waren.

Die Studiengebühr wird erstattet, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn eintreten und vom internationalen Studierenden nachgewiesen werden.

Bitte beachten Sie dafür den Antrag auf Erstattung, den Sie auf dieser Seite herunterladen können.

Wurden Gebühren trotz bestehender Gebührenpflicht nicht erhoben, können diese nacherhoben werden.

Wenn der/die Studierende bis zum Ende des laufenden Semesters alle für den Abschluss erforderlichen Prüfungsleistungen einschließlich des Abgebens, Präsentierens oder Verteidigens der Abschlussarbeit erbringt und nur noch auf die Abschlussnote wartet, so ist keine Rückmeldung zum nächsten Semester erforderlich. Eine Rückmeldung ist möglich, sofern das Prüfungsamt den Abschluss noch nicht verbucht hat.

Findet jedoch eine der Prüfungen im kommenden Semester statt (dazu gehört das Abgeben, Präsentieren oder Verteidigen der Abschlussarbeit), ist eine Rückmeldung für das nächste Semester erforderlich.

Das Prüfungsamt speichert die Abschlussnote und exmatrikuliert automatisch zum Ende des laufenden Semesters, wenn man zum Zeitpunkt der Verbuchung des Abschlusses immatrikuliert ist. Auch wenn man bereits exmatrikuliert ist, verbucht das Prüfungsamt die Abschlussnote und stellt die Abschlussdokumente aus.

Eine Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung „aus sonstigen Gründen“ ist möglich, sobald alle für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht wurden. Bei Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn werden die Studiengebühren erstattet.

Die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung ist endgültig und kann nicht rückgängig gemacht werden. Durch die Exmatrikulation verliert der Studierende sofort den Studierendenstatus.

Wird der/die Studierende nicht innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn exmatrikuliert und beendet das Studium im Laufe des Semesters, wird der/die Studierende automatisch zum Semesterende exmatrikuliert und erhält keine Studiengebühren zurück.

Eine laufende Immatrikulation ist manchmal wünschenswert und die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung kann Auswirkungen auf viele Aspekte des studentischen Lebens haben, wie z. B. Krankenversicherung, Aufenthaltserlaubnis, Jobs, Praktika und so weiter.

Es ist ratsam, sich dies vor der Beantragung der Exmatrikulation genau zu überlegen.

Studiengebühren in Höhe von 1.500,00 EUR sind nicht gleichzusetzen mit dme regulären Semesterbeitrag in Höhe von 186,70 EUR (der sich ebenfalls aus drei unterschiedlichen Beträgen zusammensetzt).

Das Akademische Auslandsamt erhebt Studiengebühren für internationale Studierende in Höhe von 1.500,00 EUR.

Das Studiensekretariat ist für den Semesterbeitrag zuständig.

Nähere Informationen zu den weiteren Beiträgen finden Sie auf der Seite Exmatrikulation.

Spezielle Regelungen aufgrund des Krieges in der Ukraine

Das MWK hat am 25.04.2022 mitgeteilt, dass die zuständigen Stellen an den Universitäten Anträge auf Stundung bzw. Erlass der Studiengebühr unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Lage prüfen sollen, um individuelle Härten bei Studierenden zu vermeiden, die nach Beginn des Krieges in der Ukraine unverschuldet in eine Notlage geraten sind.

Wenn die Zahlung der Studiengebühr eine finanzielle Härte für Sie darstellt, können Sie einen Antrag auf Stundung bzw. (Teil)Erlass der Studiengebühren stellen.

Bitte verwenden Sie die Formulare, die Sie auf der Seite unter Download herunterladen können.

Bitte beachten Sie, dass eine Bewilligung Ihres Antrags nur erfolgen kann, wenn wesentliche Gründe vorliegen, die nach Aufnahme des Studiums unverschuldet eingetreten sind, und diese anhand von Auskünften und Unterlagen glaubhaft und plausibel belegt werden können. Bitte stellen Sie einen Antrag daher nur, wenn folgende Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind:

  • Die Studiengebühren sind noch nicht bezahlt
  • Die Notlage trat erst nach Aufnahme des Studiums ein
  • Die Notlage entstand unverschuldet

Sofern die Studiengebühren bereits gezahlt wurden bzw. die Notlage erst nach Zahlung der Studiengebühren oder noch vor Aufnahme des Studiums eintrat, ist eine Stundung/ein Erlass nicht möglich.

Der Antrag auf Stundung bzw. Erlass aufgrund einer Notlage muss plausibel und aussagekräftig begründet und mit Beweisen und Nachweisen belegt sein. Bitte beachten Sie, dass alle Anträge so schnell wie möglich bearbeitet werden. Auf Grund des erwarteten erhöhten Aufkommens müssen wir um Ihr Verständnis bitten, dass Bearbeitungszeiten länger sind und umgehende Antworten nicht möglich machen. Je früher die Unterlagen eingereicht werden, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass diese noch vor Rückmeldefrist bearbeitet werden.

Spezielle Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie

Das MWK hat am 24.04.2020 mitgeteilt, dass die zuständigen Stellen an den Universitäten Anträge auf Stundung bzw. Erlass der Studiengebühr unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Lage prüfen sollen, um individuelle Härten bei Studierenden zu vermeiden, die nach Aufnahme des Studiums durch die Covid-19-Pandemie unverschuldet in eine Notlage geraten sind. Diese Möglichkeit gilt durch das Anhalten der Pandemie nach wie vor.

Wenn die Zahlung der Studiengebühr eine finanzielle Härte für Sie darstellt, können Sie einen Antrag auf Stundung bzw. (Teil)Erlass der Studiengebühren stellen.

Bitte verwenden Sie die Formulare, die Sie auf der Seite unter Download herunterladen können.

Bitte beachten Sie, dass eine Bewilligung Ihres Antrags nur erfolgen kann, wenn wesentliche Gründe vorliegen, die nach Aufnahme des Studiums unverschuldet eingetreten sind, und diese anhand von Auskünften und Unterlagen glaubhaft und plausibel belegt werden können. Bitte stellen Sie einen Antrag daher nur, wenn folgende Voraussetzungen* bei Ihnen gegeben sind:

  • Die Notlage trat erst nach Aufnahme des Studiums ein
  • Die Notlage entstand unverschuldet
  • Vorlesungen und Lehrveranstaltungen fielen aus bzw. Prüfungen fanden nicht statt und das Studium musste verlängert werden

* Lesen Sie dazu ergänzend bitte auch die FAQ zum Thema "In welchen Fällen kann eine Stundung/ein (Teil-)Erlass/eine Erstattung möglich sein, wann nicht?"

Bitte beachten: Bevor Sie den Antrag einreichen, müssen Sie andere Förderungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben.

Bitte beachten Sie, dass alle Anträge so schnell wie möglich bearbeitet werden. Auf Grund des erwarteten erhöhten Aufkommens müssen wir um Ihr Verständnis bitten, dass Bearbeitungszeiten länger sind und umgehende Antworten nicht möglich machen.

 

 

1. Stundung und Erlass nach Härtefallklausel § 7 LHGebG

JA: Bei unverschuldeter wirtschaftlicher Notlage nach Aufnahme des Studiums, insbesondere Covid19-bedingter Jobverlust oder Verlust der Finanzierung durch die Eltern kann die Universität Hohenheim die Studiengebühren stunden oder erlassen.

NEIN: Sofern die Studiengebühren bereits gezahlt wurden bzw. die Notlage erst nach Zahlung der Studiengebühren eintrat, ist eine Stundung/ein Erlass nicht möglich.

Der Antrag auf Stundung bzw. Erlass aufgrund einer Covid19-bedingten Notlage muss plausibel und aussagekräftig begründet und mit Beweisen und Nachweisen belegt sein.


2. Erlass und Rückerstattung nach § 22 LGebG

Die Universität Hohenheim kann die Studiengebühr ganz oder teilweise erlassen oder erstatten, wenn die Einziehung nach der Lage des einzelnen Falles unbillig ist.

Diese Unbilligkeit kann sachliche Gründe haben, etwa weil der bzw. dem einzelnen Studierenden wesentliche Lehr- und Betreuungsangebote nicht eröffnet und auch nicht in anderen Formaten ersetzt werden können. Etwa bei Wegfall bzw. Ausfall von

  • Lehrveranstaltungen (insb. Pflichtfächer)
  • Prüfungen
  • spezifischen Betreuungsangeboten für Internationals (z.B. Sprachkurse, Beratung)

können Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder erstattet werden.

Bei der Entscheidung darüber betätigt die Universität das ihr eingeräumte Ermessen in jedem einzelnen Fall.

Gänzlicher oder nahezu gänzlicher Ausfall: Erstattung/Erlass möglich; ggf. Verrechnung mit Studiengebühren des Folgesemesters

Teilweiser Ausfall: Teilerlass/Teilerstattung nach Prüfung des Umfangs möglich

Geringer Ausfall: Kein Erlass/keine Erstattung, sofern Folgesemester nicht wesentlich durch Kompensationsangebote oder Prüfungen beeinflusst wird

Rückerstattung wegen persönlicher Unbilligkeit: Auch aus persönlichen Gründe kann eine Unbilligkeit anzunehmen sein, mit der Folge, dass Gebühren erlassen oder erstattet werden können.

Z.B. konnte dem angebotenen Lehrangebot aus vertretbaren Gründen nicht nachgekommen werden, z.B. Kinderbetreuung während Veranstaltung oder untersagte Einreise. Beachten Sie: Wenn Sie aus nicht dringendem Grund Deutschland vor oder während der Coronakrise verlassen haben und eine Einreise nicht möglich ist, führt die verhinderte Einreise nicht automatisch zu einem Erlass.

Die allgemeinen Semesterbeiträge werden nicht erlassen oder erstattet.